22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 25. Februar 2010 — Enel Maritsa Iztok 3/Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen
(Rechtssache C-107/10)
2010/C 134/30
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Enel Maritsa Iztok 3
Beklagter: Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen
Vorlagefragen
Sind Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) und Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dahin auszulegen, dass sie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erlauben,
1. |
dass aufgrund einer Gesetzesänderung mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen die Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer bis zum Tag des Erlasses eines Steuerprüfungsbescheids verlängert wird, weil innerhalb von 45 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung eine Steuerprüfung bei dem Betreffenden eingeleitet worden ist, ohne dass für diesen Zeitraum Zinsen auf den der Erstattung unterliegenden Betrag geschuldet werden, wenn zugleich folgende Umstände vorliegen:
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2. |
dass eine Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer mit einer Dauer von 45 Tagen ab dem Tag der Abgabe der Steuererklärung für diese Steuer sowie die rechtliche Möglichkeit ihrer Hemmung und in der Folge auch ihrer Verlängerung durch eine während dieser Frist erfolgende Anordnung einer Steuerprüfung vorgesehen werden, wenn der Besteuerungszeitraum für die Abrechnung dieser Steuer einen Monat umfasst; |
3. |
dass eine Erstattung von Mehrwertsteuer durch Steuerprüfungsbescheid erfolgt, indem der einer Erstattung unterliegende Betrag mit durch denselben Bescheid festgesetzten Mehrwertsteuerschulden und sonstigen Steuerschulden sowie staatlichen Forderungen für verschiedene Besteuerungszeiträume und bis zum Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids erhobenen Zinsen auf diese Beträge verrechnet wird, wenn bei der Steuerprüfung die Richtigkeit des ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt worden ist und zugleich folgende Umstände vorliegen:
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4. |
dass der Staat, wenn die Richtigkeit des in der Steuererklärung ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt wurde, am Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids eine Verrechnung mit durch diesen Bescheid festgesetzten Steuerschulden für Zeiträume vor dem Tag der Abgabe der Erklärung sowie mit Zinsen auf diese Schulden vornimmt statt am Tag der Steuererklärung, wobei der Staat während der gesetzlich festgelegten Frist für die Erstattung des Betrags keine Zinsen schuldet und vom Tag der Abgabe der Erklärung bis zum Erlass des Steuerprüfungsbescheids Zinsen auf die verrechneten Steuern erhebt. |
(1) ABl. L 145, S. 1.
(2) ABl. L 347, S. 1.