22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Leuven (Belgien), eingereicht am 15. März 2010 — 1. Olivier Paul Louis Halley, 2. Julie Jacqueline Marthe Marie Halley und 3. Marie Joëlle Armel Halley/Belgische Staat
(Rechtssache C-132/10)
2010/C 134/41
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg Leuven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger |
: |
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Beklagter |
: |
Belgische Staat |
Vorlagefrage
Ist Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs in Verbindung mit Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Belgien befindet, während diese Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft nicht in Belgien befindet, mit den Art. 26, 49, 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar?