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14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/16


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2010 — ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf

(Rechtssache C-218/10)

()

2010/C 221/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Bergedorf

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Spiegelstrich 6 der „Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“ (1) (im Folgenden: Richtlinie 77/388) [nachfolgend: Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f der „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ in der Fassung bis 31.12.2009, im Folgenden: Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass „Gestellung von Personal“ auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst?

2.

Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass das nationale Verfahrensrecht Vorkehrungen dafür treffen muss, dass die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein und derselben Leistung beim leistenden und beim leistungsempfangenden Unternehmer gleich beurteilt wird, auch wenn für beide Unternehmer verschiedene Finanzbehörden zuständig sind?

Nur falls „ja“ zu 2.:

3.

Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass die Frist, binnen derer der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für eine erhaltene Leistung geltend machen kann, nicht ablaufen darf, bevor über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegenüber dem leistenden Unternehmer rechtskräftig entschieden ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1