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5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/16


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-624/10)

2011/C 72/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie und insbesondere deren Art. 168, 171, 193, 194, 204 und 214 verstoßen habe, dass sie in Titel IV der Verwaltungsanordnung Nr. 105 vom 23. Juni 2006 (3 A-9-06) eine behördliche Vergünstigung vorgesehen hat, mit der von der Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer abgewichen wird und die u. a. die Benennung eines steuerlichen Verantwortlichen für den außerhalb Frankreichs niedergelassenen Verkäufer oder Erbringer von Dienstleistungen vorsieht;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass die französische Regelung über die Abweichung von einer Regelung der Selbstabführung der Mehrwertsteuer in mehrfacher Hinsicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße.

Erstens seien die Steuerpflichtigen, die von der durch Titel IV der Verwaltungsanordnung 3 A-9-06 eingeführten Regelung Gebrauch machen wollten, verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, was nicht im Einklang mit Art. 204 der Mehrwertsteuerrichtlinie stehe. Dieser Artikel ermächtige die Mitgliedstaaten nur dann zur Einführung einer derartigen Verpflichtung, wenn mit dem Land der Niederlassung des Steuerpflichtigen keine Regelung bestehe, die eine gegenseitige Amtshilfe bei indirekten Steuern vorsehe, die mit der Regelung innerhalb der Union vergleichbar sei.

Zweitens sei die Vergünstigung durch die Verwaltung auch von der Verpflichtung des Verkäufers abhängig, sich in Frankreich eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen zu lassen, was nicht im Einklang mit Art. 214 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie stehe. Nach dieser Bestimmung betreffe die Verpflichtung, sich eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen zu lassen, nicht Steuerpflichtige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie keine Niederlassung hätten, Gegenstände lieferten oder Dienstleistungen erbrächten, die insbesondere in Anwendung von Art. 194 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Regelung der Selbstabführung durch den Kunden unterlägen.

Drittens und letztens sehe die Regelung vor, die vom Verkäufer oder Dienstleistungserbringer abziehbare Mehrwertsteuer auf die bei einem oder mehreren seiner Kunden erhobene Mehrwertsteuer anzurechnen.

Dies stehe nicht im Einklang mit den Art. 168 und 171 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach der Ausgleich zwischen abziehbarer Mehrwertsteuer und eingenommener Mehrwertsteuer bei jedem Steuerpflichtigen vorzunehmen sei. Eine solche Ausnahmeregelung könne auch nicht auf Art. 11 der Richtlinie gestützt werden.