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30.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/10


Klage, eingereicht am 15. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-65/11)

2011/C 130/19

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und D. Triantafyllou)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass es nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hat und zulässt, dass Nichtsteuerpflichtige einer steuerlichen Einheit beitreten, wie aus dem Beschluss vom 18. Februar 1991, Nr. VB91/347, hervorgeht;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer („Mehrwertsteuerausschuss“) in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln kann.

Nach Auffassung der Kommission haben die Niederlande dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie zulassen, dass Nicht-Steuerpflichtige einer steuerlichen Einheit beitreten. Außerdem hätten die Niederlande dadurch gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen, dass sie den Mehrwertsteuerausschuss nicht konsultiert hätten.


(1)  ABl. L 347, S. 1.