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9.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/9


Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-74/11)

2011/C 113/18

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstößt, dass sie die Aufnahme nicht mehrwertsteuerpflichtiger Personen in die Mehrwertsteuergruppe zulässt und die Anwendung des Gruppenregistrierungssystems auf Anbieter von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 11 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten mehrere Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ist der im Bereich der Mehrwertsteuer geltende Begriff „Steuerpflichtiger“ definiert.

Nach Ansicht der Kommission erlaubt es die Richtlinie 2006/112/EG nicht, Personen, die nicht steuerpflichtig sind, in die Mehrwertsteuergruppe aufzunehmen und damit die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen auf Nicht-Steuerpflichtige auszudehnen. Die finnische Regelung, die die Aufnahme von Nicht-Steuerpflichtigen in die Mehrwertsteuergruppe zulasse, laufe daher der Richtlinie zuwider. Die Auslegung der Kommission stehe auch im Einklang mit dem Zweck des Art. 11, die Verwaltung zu vereinfachen und Missbrauch zu verhindern.

Die in den finnischen Vorschriften geregelte Gruppenregistrierung verstoße zudem gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG, soweit der Anwendungsbereich der Gruppenregistrierung im finnischen Mehrwertsteuerrecht auf Unternehmen beschränkt sei, die im Finanz- bzw. Versicherungsbereich tätig seien. Das System der Gruppenregistrierung müsse auf alle in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen anwendbar sein, unabhängig davon, welche Art der Tätigkeit ein Unternehmen ausübe. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sei ein einheitliches System; werde darin eine besondere Regelung aufgenommen, müsse diese grundsätzlich allgemein anwendbar sein. Der Wortlaut des Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG enthalte keinen Hinweis darauf, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung der Mehrwertsteuergruppenregistrierung auf bestimmte, in einem bestimmten Bereich tätige Gruppen beschränken dürfe. Auch im Hinblick auf seinen Zweck sei Art. 11 dahin auszulegen, dass er alle Unternehmen, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich, erfasse. Die Vorschriften des finnischen Mehrwertsteuerrechts stünden dadurch, dass sie die Gruppenregistrierung auf bestimmte Gruppen beschränkten, auch im Widerspruch zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Unionsrechts.


(1)  ABl. L 347, S. 1.