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14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/13


Klage, eingereicht am 2. März 2011 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-108/11)

2011/C 145/19

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, C. Soulay)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96, 98 (in Verbindung mit Anhang III) und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, indem es einen Mehrwertsteuersatz von 4,8 % auf Lieferungen von Windhunden und Pferden, die nicht üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermittel verwendet werden, auf die Miete von Pferden und bestimmte Besamungsdienstleistungen anwendet;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie sei der Mehrwertsteuer-Normalsatz, den jeder Mitgliedstaat festsetze und der mindestens 15 % betragen müsse, auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwendbar. Ein anderer Satz als der Normalsatz könne nur angewandt werden, soweit dies nach anderen Vorschriften der Richtlinie zulässig sei.

Art. 98 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden könnten. Die jetzt streitigen Lieferungen seien nicht in Anhang III genannt.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthalte auch Übergangsvorschriften, die es den Mitgliedstaaten erlaubten, weiter Sätze anzuwenden, die von den in der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Regeln über die Struktur und die Höhe der Sätze abwichen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften am 1. Januar 1991 in Kraft gewesen seien.

Nach Art. 113 der Mehrwertsteuerrichtlinie könne ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz unter dem in Art. 99 festgelegten Mindestsatz angewandt habe, auf diese Gegenstände und Dienstleistungen einen der ermäßigten Sätze des Art. 98 anwenden. Da jedoch der von Irland auf die jetzt streitigen Waren und Dienstleistungen angewandte Satz niedriger als der in Art. 99 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegte Mindestsatz sei, könne Art. 113 nicht durchgreifen.

Art. 110 der Richtlinie sei auch auf Sätze unter dem in Art. 99 festgelegten Mindestsatz anwendbar. In ihm sei eine Übergangsvereinbarung für bestimmte nationale Maßnahmen niedergelegt, die aus genau definierten sozialen Gründen (d. h., um die auf den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen zur Sicherung der sozialen Grundbedürfnisse erhobene Steuerlast zu verringern) und zugunsten des Endverbrauchers erlassen worden seien. Die Kommission trägt vor, dass die Lieferung von Pferden und Windhunden (die nicht zur Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet würden), die Miete von Pferden und Besamungsdienstleistungen nicht als für die Sicherung der sozialen Grundbedürfnisse erforderlich angesehen werden könnten. Da ein Großteil der Pferde und Windhunde für Rennen und Zucht bestimmt seien, könne die Maßnahme nicht als eine solche zugunsten des Endverbrauchers betrachtet werden.


(1)  ABl. L 347, S. 1.