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28.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/11


Klage, eingereicht am 3. März 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-109/11)

2011/C 160/11

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Walkerová und D. Triantafyllou)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie es nicht steuerpflichtigen Personen ermöglicht hat, Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe zu werden;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck oder Ergebnis selbständig ausübt. Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln kann.

Nach Auffassung der Kommission ist die Tschechische Republik dadurch, dass sie es zulässt, dass nicht steuerpflichtige Personen Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe nach Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG werden, ihren Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 dieser Richtlinie nicht nachgenommen.


(1)  ABl. L 347, S. 1.