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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Februar 2012 – Kommission/Frankreich

(Rechtssache C-119/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 99 und 110 – Mehrwertsteuer – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Einnahmen, die mit Eintrittspreisen für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen auf Wunsch während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Wiedereinführung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,10 % auf die Einnahmen, die mit den Eintrittspreisen für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen auf Wunsch während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind, nachdem hierfür zuvor ein ermäßigter Steuersatz von mehr als 5 % angewandt worden war – Unzulässigkeit (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 99 und 110) (vgl. Randnrn. 30, 32, 37 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 2,10 % auf die Eintrittspreise für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung Speisen und Getränke serviert werden – Verbot, den Anwendungsbereich einer ursprünglichen Ausnahmeregelung zu erweitern, nachdem ihr Geltungsbereich eingeschränkt wurde

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie seit dem 1. Januar 2007 einen Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittspreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.