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9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/15


Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-193/11)

2011/C 204/28

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie gemäß Art. 119 Abs. 3 der Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i usług (Gesetz vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen; im Folgenden: polnisches Mehrwertsteuergesetz) die Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros auf Verkäufe von Fremdenverkehrsdienstleistungen an Personen, die nicht Reisende sind, anwendet;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission verstößt es gegen die derzeit geltenden Vorschriften der Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG, dass die Republik Polen auf der Grundlage von Art. 119 Abs. 3 des polnischen Mehrwertsteuergesetzes die Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros auch auf Fälle anwende, in denen der Erwerber von Fremdenverkehrsdienstleistungen nicht ein Reisender sei.

Zur Stützung ihrer Auffassung bringt die Kommission vor, dass die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG dem Wortlaut des früheren Art. 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie entsprächen. Fünf der sechs damaligen amtlichen Sprachfassungen (nämlich alle Fassungen mit Ausnahme der englischen) seien vollkommen kohärent gewesen und hätten im gesamten Text des Art. 26 konsequent den Ausdruck „Reisender“ verwendet. Die Verwendung des Begriffs „Erwerber“ finde sich einzig in einigen auf die englische Fassung gestützten Sprachfassungen von Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG. Auch in diesen Fällen werde jedoch in den weiteren Vorschriften bezüglich der Sonderregelung (Art. 307 bis 310) der Begriff „Reisender“ verwendet, was auf eine fehlerhafte Verwendung des Begriffs „nabywca“ („Erwerber“) in Art. 306 hinweise.

Selbst wenn man der These zustimmte, dass der Zweck der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros, d. h. die Vereinfachung der Abrechnung, besser durch eine Auslegung erreicht werden könnte, die auf den Erwerber abstelle, gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es nicht zulässig sei die Anwendung dieser Sonderregelung ausschließlich auf eine teleologische Auslegung zu stützen, die im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Unionsgesetzgebers stehe, die sich aus dem Wortlaut der derzeit geltenden Vorschriften ergebe.


(1)  ABl. L 347, S. 1.