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13.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/4


Klage, eingereicht am 17. Mai 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-236/11)

2011/C 238/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass sie die Sonderreglung für Reisebüros auch dann angewandt hat, wenn die Reiseleistung an eine andere Person als den Reisenden verkauft wird;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros durch die Italienische Republik die Bestimmungen im Bereich des Mehrwertsteuerrechts verletze, soweit sie sich nicht auf an Reisende erbrachte Dienstleistungen beschränke.


(1)  ABl. L 347, S. 1.