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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

19. Juli 2012(*)

„Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr von Waren – Treibstoff in den Hauptbehältern von Landkraftfahrzeugen – Begriff ‚Straßenkraftfahrzeug‘ – Lokomotiven – Straßentransport und Eisenbahntransport – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Neutralität“

In der Rechtssache C-250/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen) mit Entscheidung vom 17. Mai 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2011, in dem Verfahren

Lietuvos geležinkeliai AB

gegen

Vilniaus teritorinė muitinė,

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Lietuvos geležinkeliai AB, vertreten durch J. Sakalauskas und K. Švirinas, advokatai,

–        des Vilniaus teritorinė muitinė, vertreten durch L. Markevičienė als Bevollmächtigte,

–        der Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos, vertreten durch A. Šipavičius als Bevollmächtigten,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und D. Stepanienė als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papadaki und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von

–        Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. L 123, S. 2) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 918/83);

–        Art. 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324, S. 23);

–        Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105, S. 38) in der durch die Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABl. L 151, S. 79) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 83/181) und

–        Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292, S. 5).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lietuvos geležinkeliai AB (litauische Eisenbahnaktiengesellschaft, im Folgenden: LG) und dem Vilniaus teritorinė muitinė (Zollamt Vilnius) über die Nacherhebung von Verbrauch- und Mehrwertsteuern sowie ein Bußgeld, die das Zollamt gegenüber LG festgesetzt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 112 der Verordnung Nr. 918/83 gehört zu deren Titel XXVII („Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern“).

4        Nach Art. 112 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist Treibstoff, der in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern enthalten ist, von den Eingangsabgaben befreit.

5        Nach Art. 112 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung wird der Begriff „Nutzfahrzeuge“ wie folgt definiert:

„Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

–        mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

–        Waren,

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne.“

6        Gemäß der Definition in der bulgarischen, der spanischen, der tschechischen, der deutschen, der estnischen, der griechischen, der englischen, der französischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der ungarischen, der maltesischen, der polnischen, der portugiesischen, der rumänischen, der slowakischen, der slowenischen und der finnischen Fassung von Art. 112 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung wird das fragliche Fahrzeug als „Straßenfahrzeug“ eingestuft, während in der bulgarischen, der dänischen, der niederländischen und der schwedischen Fassung eine solche Einstufung fehlt.

7        Art. 113 der Verordnung Nr. 918/83 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Befreiung von den Eingangsabgaben für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen auf 200 Liter je Fahrzeug und Reise zu beschränken.

8        Die Verordnung Nr. 918/83 wurde durch die Verordnung Nr. 1186/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Art. 107 Abs. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a sowie Art. 108 der Verordnung Nr. 1186/2009 haben Art. 112 Abs. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a sowie Art. 113 der Verordnung Nr. 918/83 jedoch wortgleich oder, was einige Sprachfassungen betrifft, im Wesentlichen gleichlautend übernommen.

9        Art. 82 der Richtlinie 83/181 gehört zu Kapitel VI („Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern“).

10      Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 bestimmt im Wesentlichen wortgleich mit Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83, dass Treibstoff in den Hauptbehältern von u. a. Nutzfahrzeugen von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit ist.

11      Art. 82 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 83/181 enthält eine Definition des Begriffs Nutzfahrzeug, die in allen Sprachfassungen mit Ausnahme der rumänischen und der schwedischen Fassung mit der Definition in Art. 112 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 918/83 wörtlich oder im Wesentlichen übereinstimmt.

12      Gemäß der Definition in der bulgarischen, der spanischen, der tschechischen, der deutschen, der estnischen, der griechischen, der englischen, der französischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der ungarischen, der maltesischen, der polnischen, der portugiesischen, der slowakischen, der slowenischen, der finnischen und der schwedischen Fassung von Art. 82 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 83/181 wird das fragliche Fahrzeug als „Straßenfahrzeug“ eingestuft, während in der bulgarischen, der dänischen, der niederländischen und der rumänischen Fassung eine solche Einstufung fehlt.

13      Art. 83 der Richtlinie 83/181 ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Mehrwertsteuerbefreiung für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen auf 200 Liter je Fahrzeug und Reise zu beschränken.

14      Die Richtlinie 83/181 wurde durch die Richtlinie 2009/132 mit Wirkung vom 30. November 2009 aufgehoben. Art. 84 Abs. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 hat Art. 82 Abs. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a der Richtlinie 83/181 jedoch wortgleich oder, was einige Sprachfassungen betrifft, im Wesentlichen gleichlautend übernommen. Zudem enthält Art. 85 der Richtlinie 2009/132 Bestimmungen, die im Wesentlichen mit Art. 83 der Richtlinie 83/181 übereinstimmen.

 Litauisches Recht

15      Art. 40 („Sonderfälle der Befreiung eingeführter Waren von der Mehrwertsteuer“) des Gesetzes Nr. IX-751 der Republik Litauen über die Mehrwertsteuer (Lietuvos Respublikos pridėtinės vertės mokesčio įstatymas Nr. IX-751, Žin., 2002, Nr. 35-1271, 2002, Nr. 40, 2002, Nr. 46, 2002, Nr. 48) in der geänderten Fassung (Žin., 2004, Nr. 17-505) (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) sieht in Abs. 1 Nr. 21 vor, dass „Treib- und Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und für den Betrieb dieser Fahrzeuge notwendig sind“, von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.

16      Nach Nr. 18.1 des Regierungserlasses Nr. 438 vom 16. April 2004 betreffend die Befreiung eingeführter Waren von der Mehrwertsteuer (dėl importuojamų prekių neapmokestinimo pridėtinės vertės mokesčiu, Žin., 2004, Nr. 58-2048) ist Treibstoff gemäß Art. 40 Abs. 1 Nr. 21 des Mehrwertsteuergesetzes von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn

„er in Nutz-Straßenkraftfahrzeugen für Personen und Waren, einschließlich Zugmaschinen und Lkw-Zugmaschinen, in fest angebrachten, in der technischen Dokumentation des Herstellers aufgeführten Treibstoffbehältern (einschließlich im Fahrzeug eingebauter Gaszylinder als Teil der Gasanlage) enthalten ist, aus denen er unmittelbar in eine fest angebrachte Treibstoffzuführungsanlage des Fahrzeugs gelangt oder für Kühlanlagen oder andere Anlagen verwendet wird“.

17      Art. 41 („Sonderfälle der Befreiung von Energieerzeugnissen von Verbrauchsteuern“) des Gesetzes Nr. IX-1987 der Republik Litauen über Verbrauchsteuern (Lietuvos Respublikos akcizų įstatymas, Žin., 2004, Nr. 26-802, im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sieht in Abs. 1 Nr. 8 eine Verbrauchsteuerbefreiung vor für

„in die Republik Litauen eingeführte Energieerzeugnisse, die in Fahrzeugen in fest angebrachten, in der technischen Dokumentation des Herstellers aufgeführten Motortreibstoff- oder -ölbehältern enthalten sind, aus denen dieser Treibstoff bzw. dieses Öl unmittelbar in die fest angebrachte Treibstoffzuführungsanlage bzw. ein Schmierstoffsystem des Fahrzeugs gelangt“.

18      Nach Art. 41 Abs. 2 des Verbrauchsteuergesetzes wird die Regelung über die Anwendung und Einschränkung der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Befreiungstatbestände von der Regierung oder einer von dieser hierzu ermächtigten Stelle festgelegt.

19      Nach Nr. 12 der durch Regierungserlass Nr. 821 vom 4. Juni 2002 (Žin., 2002, Nr. 56-2264) gebilligten Durchführungsvorschriften für die Befreiungstatbestände u. a. in Art. 41 Abs. 1 Nrn. 3 bis 8 des Verbrauchsteuergesetzes werden Verbrauchsteuern auf nach Litauen eingeführte Energieerzeugnisse nicht erhoben, „wenn sie in Nutz-Straßenkraftfahrzeugen für Personen und Waren, einschließlich Zugmaschinen und Lkw-Zugmaschinen in fest angebrachten, in der technischen Dokumentation des Herstellers aufgeführten Treibstoffbehältern (einschließlich im Fahrzeug eingebauter Gaszylinder als Teil der Gasanlage) enthalten sind, aus denen sie unmittelbar in eine fest angebrachte Treibstoffzuführungsanlage des Fahrzeugs gelangen oder für Kühlanlagen oder andere Anlagen verwendet werden und wenn sie in demselben Fahrzeug verwendet werden, in dem sie eingeführt worden sind“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2010 erwarb LG regelmäßig auf den Bahnhöfen Nesterov und Sovetsk in der Enklave Kaliningrad (Russland) Dieselkraftstoff zur Betankung ihrer Lokomotiven. Der Treibstoff wurde in die Hauptbehälter der Lokomotiven gefüllt und dann in diesen Behältern ohne Zollanmeldung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht.

21      Die litauischen Behörden hatten LG mitgeteilt, dass der von ihr in den Behältern der Lokomotiven aus einem Drittstaat eingeführte Treibstoff von den Eingangsabgaben befreit sei. In einem Schreiben vom 26. Februar 2002 hatte das Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Zollabteilung des Finanzministeriums der Republik Litauen) nämlich darauf hingewiesen, dass der Treibstoff in den Behältern der Lokomotiven, die die Grenze der Republik Litauen passierten, nicht getrennt angemeldet zu werden brauche, da er weder der Verbrauch- noch der Einfuhrumsatzsteuer unterliege.

22      Am 8. Juni 2007 ersuchte LG die Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Nationale Steuerinspektion des Finanzministeriums der Republik Litauen) zudem um Auskunft, ob nach dem Mehrwertsteuergesetz Lokomotiven mit Straßenkraftfahrzeugen gleichgestellt seien. In ihrer Antwort vom 27. Juni 2007 bestätigte die Behörde, dass Lokomotiven zu diesen Fahrzeugen gehörten.

23      In einem Schreiben vom 14. November 2008 an die Republik Litauen wies die Europäische Kommission darauf hin, dass Lokomotiven ihrer Ansicht nach nicht mit Straßenkraftfahrzeugen gleichgestellt werden könnten und die in den Art. 112 der Richtlinie Nr. 918/83 und 82 der Richtlinie 83/181 vorgesehenen Ermäßigungen und Befreiungen folglich nicht für den eingeführten Treibstoff in den Hauptbehältern von Lokomotiven gälten.

24      Mit Schreiben vom 20. November 2008 teilte das Finanzministerium LG mit, dass die Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß dem Mehrwertsteuergesetz nicht auf Lokomotiven anwendbar seien. LG stellte daher die Betankung der Treibstoffbehälter ihrer Lokomotiven auf russischem Hoheitsgebiet ein. Mit Schreiben vom 27. November 2009 setzte das Ministerium LG davon in Kenntnis, dass seine Dienststellen die Beitreibung der Steuern veranlassen würden, die für den in den Hauptbehältern der Lokomotiven beförderten Treibstoff zu zahlen seien.

25      Das Vilniaus teritorinė muitinė führte sodann für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2010 eine Steuerprüfung durch, die den Treibstoff zum Gegenstand hatte, der in den Hauptbehältern der Lokomotiven in das Zollgebiet der Union verbracht worden war. Am 16. Dezember 2010 erließ es gegen LG den Nacherhebungsbescheid Nr. OVM320138M über 28 860 895 LTL für Verbrauch- und Einfuhrumsatzsteuern, Säumniszuschläge sowie ein Bußgeld wegen Nichtzahlung der Verbrauch- und Einfuhrumsatzsteuern.

26      Am 6. Januar 2011 legte LG gegen diesen Bescheid Einspruch bei der Zollabteilung des Finanzministeriums ein. Da diese Abteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Entscheidung getroffen hatte, reichte LG am 3. März 2011 beim vorlegenden Gericht eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung des Bescheids begehrte.

27      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich der Titel der Verordnung Nr. 918/83, der die einschlägigen Vorschriften enthalte, einfach auf Landkraftfahrzeuge [deutsche Sprachfassung aber: „Straßenkraftfahrzeuge“] beziehe und Lokomotiven zu dieser Kategorie gehörten. Es hat Zweifel, ob die Anwendung unterschiedlicher steuerlicher Regelungen auf verschiedene Arten von Landfahrzeugen zweckmäßig und rechtlich begründet sei. Es sei zu prüfen, ob sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Lokomotiven und Straßenfahrzeugen durch objektive Kriterien rechtfertigen lasse, wenn alle übrigen maßgeblichen Faktoren, nämlich der Fahrzeugzweck (im vorliegenden Fall gewerbliche Nutzung), die Einfuhr des Treibstoffs (in Hauptbehältern) und die Art seiner Verwendung (zum Antrieb des Fahrzeugs) die gleichen seien.

28      Aufgrund dieser Erwägungen hat die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die Befreiung von Eingangsabgaben nach den Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83 und 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1186/2009 dahin auszulegen, dass sie auf Kraftfahrzeuge Anwendung findet, die Lokomotiven sind?

2.      Ist die Mehrwertsteuerbefreiung nach den Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 dahin auszulegen, dass sie auf Kraftfahrzeuge Anwendung findet, die Lokomotiven sind?

3.      Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Sind Rechtsvorschriften wie diejenigen der Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verwehren, die Befreiungstatbestände für Einfuhrumsatzsteuer auf Treibstoff durch Bestimmungen zu beschränken, wonach eine solche Befreiung ausschließlich auf Treibstoff anwendbar ist, der in Hauptbehältern von automobilen Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird und für den Betrieb dieser Fahrzeuge notwendig ist?

 Zu den Vorlagefragen

29      Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83, 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1186/2009, 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 dahin auszulegen sind, dass sie auf Lokomotiven Anwendung finden.

30      Nach diesen Vorschriften ist u. a. der Treibstoff in den Hauptbehältern von „Nutzfahrzeugen“, die in das Hoheitsgebiet der Union verbracht werden, von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit.

31      Der Begriff „Nutzfahrzeuge“ wird in den Art. 112 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83, 107 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1186/2009, 82 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und 84 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 als „Straßenkraftfahrzeuge“, die bestimmten besonderen Voraussetzungen entsprechen, definiert. Diese Voraussetzungen können sowohl von Lokomotiven als auch von anderen Landfahrzeugen erfüllt werden.

32      In diesem Punkt bestehen nach den Feststellungen in den Randnrn. 6, 8, 12 und 14 des vorliegenden Urteils Unterschiede in den verschiedenen Sprachfassungen der betreffenden Vorschriften. In der spanischen, der tschechischen, der deutschen, der estnischen, der griechischen, der englischen, der französischen, der italienischen, der lettischen, der litauischen, der ungarischen, der maltesischen, der polnischen, der portugiesischen, der slowakischen, der slowenischen und der finnischen Fassung wird das betreffende Fahrzeug ausdrücklich als „Straßenkraftfahrzeug“ eingestuft, während eine solche Einstufung in der bulgarischen, der dänischen, der niederländischen und der schwedischen Fassung fehlt. Diese Sprachfassungen verwenden einfach den Begriff „Kraftfahrzeug“.

33      In der rumänischen und in der schwedischen Fassung besteht in diesem Punkt ein Unterschied zwischen der Fassung der betreffenden Verordnungen und derjenigen der Richtlinien. Während sich in der rumänischen Fassung die Definition in den Verordnungen Nrn. 918/83 und 1186/2009 auf den Begriff „Straßenkraftfahrzeug“ bezieht, wird in der Definition in den Richtlinien 83/181 und 2009/132 der Begriff „Kraftfahrzeug“ verwendet. In der schwedischen Fassung bezieht sich umgekehrt die Definition in den Verordnungen Nrn. 918/83 und 1186/2009 auf den Begriff „Kraftfahrzeug“, während in der Definition in den Richtlinien 83/181 und 2009/132 der Begriff „Straßenkraftfahrzeug“ verwendet wird.

34      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Unionsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Plato Plastik Robert Frank, C-341/01, Slg. 2004, I-4883, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Mehrwertsteuer, die auch im Bereich des Zollrechts gilt, die Begriffe, mit denen Steuerbefreiungen bezeichnet sind, eng auszulegen sind, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-1509, Randnr. 20).

36      Zum Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften haben die litauische Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die in diesen Vorschriften vorgesehene Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zum einen für Privatpersonen das Überschreiten der Außengrenzen der Union vereinfachen und zum anderen die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Zoll- und Steuerkontrollen erleichtern solle. Die systematische Prüfung des Tankinhalts sämtlicher Straßenfahrzeuge, die täglich in das Hoheitsgebiet der Union verbracht werden, wäre eine Aufgabe, die praktisch unmöglich und angesichts der Kosten und Nachteile für die Reisenden im Verhältnis zu den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer, die dadurch eingenommen werden könnten, jedenfalls unangemessen wäre.

37      Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die genannten Vorschriften einen anderen Zweck verfolgten als den in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils genannten. Vielmehr wird dieser Zweck durch die den Mitgliedstaaten nach den Art. 113 der Verordnung Nr. 918/83, 108 der Verordnung Nr. 1186/2009, 83 der Richtlinie 83/181 und 85 der Richtlinie 2009/132 eingeräumte Möglichkeit bestätigt, die Anwendung der im Ausgangsverfahren streitigen Vorschriften auf 200 Liter Treibstoff je Fahrzeug und Reise zu beschränken.

38      Was dagegen Lokomotiven wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ergibt sich aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten, dass zum einen ihre Behälter bis zu 7 000 Liter fassen können. Nach Angaben der litauischen Regierung standen zum anderen LG 2008 nur 136 Lokomotiven mit Dieselmotor zur Verfügung, von denen lediglich ein Teil regelmäßig die Grenze zwischen der Republik Litauen und der Russischen Föderation überquerte. Nichts spricht dafür, dass die systematische Überprüfung der Behälter der Lokomotiven dieselben Nachteile aufweist, die in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Straßenfahrzeuge genannt worden sind und die der Unionsgesetzgeber bei Erlass der betreffenden Vorschriften offensichtlich vermeiden wollte.

39      Folglich würde die Anwendung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf Lokomotiven nicht dem Zweck entsprechen, den der Unionsgesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgt hat.

40      Allerdings ist eine Vorschrift des sekundären Unionsrechts möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1991, Rauh, C-314/89, Slg. 1991, I-1647, Randnr. 17, und vom 1. April 2004, Borgmann, C-1/02, Slg. 2004, I-3219, Randnr. 30).

41      LG macht geltend, dass eine Auslegung der betreffenden Vorschriften in einer Weise, dass der Eisenbahnverkehr nicht in der gleichen Weise begünstigt werde wie der Straßenverkehr, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

42      Der Eisenbahntransport stehe in unmittelbarem Wettbewerb zum Straßentransport und es gebe kein objektives Kriterium für eine steuerlich abweichende Behandlung der verschiedenen Arten von Landfahrzeugen. Im Steuerbereich könne ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch andere Arten der Diskriminierung zum Ausdruck kommen, die Wirtschaftsteilnehmer beträfen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrierten, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befänden (Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 49).

43      Sowohl für den Fracht- als auch für den Personentransport stelle der Straßentransport eine Alternative zum Eisenbahntransport dar. Zudem seien diese Transportarten zumindest hinsichtlich der Verkehrslinien der Netze, der beförderten Frachtarten und ihres Ablaufs vergleichbar, da sie meist auf der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor beruhten, die sich mit gleicher Geschwindigkeit fortbewegten.

44      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).

45      Zudem lässt es der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, Rank Group, C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Der Gerichtshof hat jedoch in Randnr. 96 des Urteils IATA und ELFAA festgestellt, dass die einzelnen Beförderungsformen im Allgemeinen nicht austauschbar sind und die Lage der Unternehmen, die in den verschiedenen Beförderungssektoren tätig sind, daher nicht die gleiche ist.

47      Wie aus den Randnrn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, befinden sich in Anbetracht des Zwecks, den der Unionsgesetzgeber mit Erlass dieser Vorschriften verfolgt hat, Lokomotiven nicht in der gleichen Lage wie Straßenfahrzeuge.

48      Daher folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung, die betreffenden Vorschriften dahin auszulegen, dass sie auch auf Lokomotiven Anwendung finden.

49      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83, 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1186/2009, 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 dahin auszulegen sind, dass sie keine Anwendung auf Lokomotiven finden.

50      In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht geprüft zu werden.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 geänderten Fassung, 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen in der durch die Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen sind dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf Lokomotiven finden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Litauisch.