30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 26. Mai 2011 — Ainārs Rēdlihs/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-263/11)
2011/C 226/31
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ainārs Rēdlihs
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist eine natürliche Person, die Gegenstände (einen Wald) für ihren persönlichen Bedarf erworben hat und Lieferungen von Gegenständen zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. eines Sturms) tätigt, ein Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (2), der Mehrwertsteuer zu entrichten hat? Mit anderen Worten, ist eine derartige Lieferung von Gegenständen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschriften des Rechts der Europäischen Union? |
2. |
Ist eine Vorschrift, wonach einer Person wegen Nichtanmeldung zum Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eine Geldbuße in Höhe der nach Maßgabe des Wertes der gelieferten Gegenstände normalerweise geschuldeten Steuerschuld auferlegt werden kann, obwohl diese Person keine Steuer hätte entrichten müssen, wenn sie sich zu dem Register angemeldet hätte, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).