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6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/19


Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-269/11)

2011/C 232/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios, M. Šimerdová)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass sie es ermöglicht, dass Reisebüros nach § 89 des Gesetzes Nr. 235/2004 Sb. über die Mehrwertsteuer die Sonderregelung für Reisebüros auf die Erbringung von Reiseleistungen an andere Personen als Reisende anwenden;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der Tschechischen Republik wird die in den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates niedergelegte Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros nicht nur auf Umsätze angewandt, die von Reisebüros an Reisende erbracht werden, sondern auch auf Umsätze, die an andere Personen als Reisende erbracht werden. Gemäß § 89 des Gesetzes Nr. 235/2004 Sb. über die Mehrwertsteuer wird die Sonderregelung in der Tschechischen Republik auch dann angewandt, wenn die Reiseleistung einer juristischen Person gegenüber erbracht wird, die die entsprechende Dienstleistung an andere Reisebüros weiterveräußert. Nach Ansicht der Kommission steht dies im Widerspruch zu den Bestimmungen der Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die vorschrieben, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur dann zur Anwendung komme, wenn die Reiseleistung an einen Reisenden erbracht werde. Die Kommission meint, der Wortlaut der Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und das Ziel, das mit diesen Bestimmungen verfolgt werde, stützten ihre Ansicht.