6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/21 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-293/11)
2011/C 232/33
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und C. Soulay)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros in Fällen angewandt hat, in denen die Reisedienstleistungen an eine andere Person als den Reisenden verkauft wurden; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Regelung für Reisebüros gelte nach dem Wortlaut der Richtlinie in den meisten Sprachen nur für Dienstleistungen, die unmittelbar den Reisenden erbracht würden. Auch die englische Fassung, die nur an einer Stelle den Begriff „Kunde“ (customer) verwende, ergäbe keinen Sinn, wenn sie nicht nur die Reisenden beträfe. Die gleiche Schlussfolgerung ergebe sich aus der kombinierten Betrachtung aller zusammenhängenden Bestimmungen (systematische Auslegung). Auch die historische Auslegung führe zum gleichen Ergebnis, da die Mehrwertsteuerrichtlinie die Sechste Richtlinie bloß kodifiziert habe, ohne diese inhaltlich zu ändern. Im Hinblick auf die teleologische Auslegung sei bedeutsam, dass die Doppelbesteuerung der Büros in bestimmten Mitgliedstaaten nicht zulässig sei (mit Ausnahme der Ermäßigungen bei einer ausdehnenden Anwendung der Regelung für Reisebüros). Die etwaigen Unzulänglichkeiten der Richtlinie könnten durch die einzelnen Staaten ohne offizielle Änderung des Wortlauts nicht korrigiert werden.
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006.