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27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/19


Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-296/11)

2011/C 252/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay und L. Lozano Palacios)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie die Sonderregelung für Reisebüros auf Dienstleistungen anwendet, die Personen erbracht werden, die nicht Reisende sind (insbesondere anderen Reisebüros);

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die Sonderregelung für Reisebüros fehlerhaft auf Dienstleistungen angewandt werde, die Personen erbracht würden, die nicht Reisende seien. Diese Regelung gelte nur für den Verkauf von Reisedienstleistungen an Reisende, nicht jedoch für Dienstleistungen, die ein Reisebüro anderen Reisebüros oder Reiseveranstaltern erbringe. Die Beklagte gehe aufgrund des Wortlauts der Vorschriften des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch), in denen der Begriff „Kunde“ anstatt des Begriffs „Reisender“ verwendet werde, in ihrem Ansatz vom Begriff „Kunde“ aus und wende insofern die Sonderregelung für Reisebüros in extensiver Weise an.

Im Übrigen weise die Kommission die Auffassung der französischen Behörden zurück, dass die mit der Sonderregelung angestrebten Ziele, d. h., die Verwaltungsformalitäten der Reisebüros zu vereinfachen und die Mehrwertsteuereinnahmen dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs zufließen zu lassen, durch die französischen Rechtsvorschriften besser erreicht würden.


(1)  ABl. L 347, S. 1.