10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Juni 2011 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen
(Rechtssache C-299/11)
2011/C 269/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 5 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf die Verwendung eines unbeweglichen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für von der Steuer befreite Zwecke Mehrwertsteuer erheben kann, wenn
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dieser unbewegliche Gegenstand in einem auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen und in dessen Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt errichteten (Bau-)Werk besteht und |
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der Steuerpflichtige dieses Grundstück zuvor für (dieselben) von der Mehrwertsteuer befreiten Zwecke seines Unternehmens verwendet und dafür noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, |
mit der Folge, dass auf das Grundstück des Steuerpflichtigen bzw. seinen Wert Mehrwertsteuer erhoben wird?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).