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10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/29


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 — Daimler AG/Skatteverket

(Rechtssache C-318/11)

2011/C 269/54

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Falun

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Daimler AG

Beklagter: Skatteverket

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff der festen Niederlassung, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, bei einer Prüfung anhand der derzeit geltenden unionsrechtlichen Vorschriften (1) auszulegen?

2.

Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat, dessen Tätigkeit im Wesentlichen in der Herstellung und im Vertrieb von Kraftfahrzeugen besteht und der in Anlagen in Schweden Kfz-Modelle unter winterlichen Bedingungen testet, eine feste Niederlassung in Schweden hat, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, wenn dieser Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen bezogen hat, die in Testanlagen in Schweden entgegengenommen und eingesetzt wurden, aber in Schweden kein eigenes Personal auf Dauer beschäftigt, und wenn die Durchführung der Tests für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat notwendig ist?

3.

Ist für die Beantwortung der zweiten Frage von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige eine 100 %ige schwedische Tochtergesellschaft hat, deren Zweck so gut wie ausschließlich darin besteht, für den Steuerpflichtigen Dienstleistungen für die tatsächliche Durchführung der Tests zu erbringen?


(1)  Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11), und der Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, S. 23)