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10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 26. September 2011 — Portugal Telecom SGPS, SA/Fazenda Pública

(Rechtssache C-496/11)

2011/C 362/19

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Sul

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Portugal Telecom SGPS, SA

Beklagte: Fazenda Pública

Streithelfer: Ministério Público

Vorlagefragen

a)

Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997 (1), wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelführerin — einer Holdinggesellschaft — aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, für die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen — Dienstleistungserbringungen — aufweisen, die anschließend im Rahmen der rechtlich zulässigen Nebentätigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgeführt werden?

b)

Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die anschließend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebentätigkeit — Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen — im Verhältnis zur Haupttätigkeit — Verwaltung von Gesellschaftsanteilen — darstellen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).