14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 9. November 2011 — SIA „Forvards V“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-563/11)
2012/C 13/17
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SIA „Forvards V“
Rechtsmittelgegner: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der sämtliche wesentliche Voraussetzungen für den Abzug der auf den Erwerb von Gegenständen gezahlten Mehrwertsteuer erfüllt und dem kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, das Recht auf diesen Abzug versagt werden kann, wenn die andere am Umsatz beteiligte Partei die Lieferung der Gegenstände aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht ausführen konnte (die andere am Umsatz beteiligte Partei ist fiktiv bzw. ihr Verantwortlicher verneint eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine konkrete Transaktion und ist nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen)? |
2. |
Kann die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug als solche darauf gestützt werden, dass die andere am Umsatz beteiligte Partei (die in der Rechnung angegebene Person) als fiktiv betrachtet wird (d. h., dass sie mit diesem Umsatz keine wirtschaftliche Tätigkeit verfolgte)? Kann das Recht auf Vorsteuerabzug auch versagt werden, wenn dem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug beantragt, in der Praxis kein missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden konnte? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).