28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/36 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 11. November 2011 — „Menidzharski biznes reshenia“ OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Veliko Tarnovo
(Rechtssache C-572/11)
2012/C 25/69
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen Sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Menidzharski biznes reshenia“ OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Veliko Tarnovo
Vorlagefrage
Ist Art. 203 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens und unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und des berechtigten Vertrauens dahin auszulegen, dass ein Vorsteuerabzug trotz Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens versagt werden kann, wenn diese Gefährdung nur im Hinblick auf die Abrechnung der in der Rechnung eines Lieferers ausgewiesenen Mehrwertsteuer mit der Staatskasse beseitigt wurde, ohne dass die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens die Handlungen oder die Absichten des Lieferers beeinflusst, die zum betrügerischen Inhalt einer Rechnung geführt haben, in der die Mehrwertsteuer als von diesem Lieferer geschuldet ausgewiesen wurde?
(1) ABl. L 347, S. 1.