26.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plodvdiv (Bulgarien), eingereicht am 7. März 2012 — AES-3C Maritza East 1 EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
(Rechtssache C-124/12)
2012/C 151/34
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Plodvdiv
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AES-3C Maritza East 1 EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
Vorlagefragen
1. |
Steht eine Regelung wie die nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes, wonach einem Steuerpflichtigen kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf empfangene Beförderungsleistungen, Arbeitskleidung und Schutzausrüstung sowie auf getätigte Ausgaben für Dienstreisen zuzuerkennen ist, weil diese Gegenstände und Dienstleistungen natürlichen Personen, und zwar zu Gunsten des Steuerpflichtigen tätigen Arbeitnehmern, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, mit den Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) im Einklang, wenn man folgende Umstände berücksichtigt:
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2. |
Ermächtigt Art. 176 der Richtlinie 2006/112 einen Mitgliedstaat, mit seinem Beitritt zur Europäischen Union eine beschränkende Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wie die nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes, nämlich dass „die Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze … bestimmt sind“, einzuführen, wenn das bis zum Tag des Beitritts in Kraft gewesene Gesetz eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich vorgesehen hatte? |
3. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, folgt daraus, dass empfangene Gegenstände und Dienstleistungen für „unentgeltliche Umsätze“ bestimmt sind, wenn sie für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit gekauft wurden, doch für ihre Verwendung aufgrund ihrer Natur notwendig ist, dass sie den im Unternehmen des Steuerpflichtigen tätigen Arbeitnehmern überlassen werden? |
(1) ABl. L 347, S. 1.