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21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/7


Klage, eingereicht am 26. April 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-197/12)

2012/C 217/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), und zwar aus deren Art. 148 Buchst. a, c und d, verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung der in Art. 262 Ziff. II Nrn. 2, 3, 6 und 7 des Code général des impôts genannten Umsätze, soweit es um Schiffe geht, die im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, nicht vom Erfordernis eines Einsatzes auf hoher See abhängig macht;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der in Art. 262 Ziff. II Nrn. 2, 3, 6 und 7 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) genannten Umsätze, soweit es um Schiffe geht, die im entgeltlichen Passagierverkehr oder zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzt werden, nicht vom Erfordernis eines Einsatzes auf See abhängig gemacht worden seien. Die genannte Voraussetzung, dass die Schiffe auf hoher See eingesetzt werden müssten, sei zwar auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission an die nationalen Behörden gerichtet habe, in die in Frankreich für die Mehrwertsteuer geltenden Gesetzesbestimmungen eingefügt worden. Der Anpassung von Art. 262 Ziff. II Nr. 2 CGI an die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie sei jedoch durch einen für die Verwaltung verbindlichen Anwendungserlass, der nach der Gesetzesänderung veröffentlicht worden sei und die Voraussetzung eines Einsatzes auf hoher See nicht erwähne, obwohl sie im Gesetz vorgesehen sei, die Wirksamkeit genommen worden.

Nach Ansicht der Kommission vermag keines der von der Beklagten während des Vorverfahrens vorgebrachten Argumente, die sich u. a. auf die enge Auslegung von Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie und die übermäßig restriktive Auslegung der Voraussetzung, dass die Schiffe auf hoher See eingesetzt werden müssten, bezogen hätten, die Nichtbeachtung der Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie zu rechtfertigen. Auch Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf den sich die französischen Behörden berufen hätten, könne keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass Steuerbefreiungen eng auszulegen seien.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).