11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Аdministrativen sad — Plovdiv (Bulgarien), eingereicht am 24. Mai 2012 — Teritorialna direktsia na Natsionalnata Agentsia za Prihodite — Plovdiv/„RODOPI-М 91“ OOD
(Rechtssache C-259/12)
2012/C 243/13
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Аdministrativen sad — Plovdiv (Bulgarien),
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Teritorialna direktsia na Natsionalnata Agentsia za Prihodite — Plovdiv
Beklagte:„RODOPI-М 91“ OOD
Vorlagefragen
1.1. |
Gestattet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einem Mitgliedstaat, wegen nicht rechtzeitigen Ausweises der Annullierung einer Rechnung eine Strafe zu verhängen, obwohl die Annullierung später buchmäßig ausgewiesen worden ist und die betreffende Person die sich aus der Annullierung ergebenden Steuern zuzüglich der entsprechenden Zinsen gezahlt hat? |
1.2. |
Sind die folgenden Umstände im Zusammenhang mit der ersten Frage von Bedeutung:
|
2. |
Gestatten die Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem den Mitgliedstaaten, gegen einen Steuerpflichtigen, der angeblich nicht rechtzeitig seine Pflicht erfüllt hat, Umstände buchmäßig auszuweisen, die eine Bedeutung für die Mehrwertsteuerberechnung haben, eine Geldstrafe in Höhe der nicht rechtzeitig entrichteten Mehrwertsteuer zu verhängen, wenn in der Folge das Versäumnis behoben und die geschuldete Steuer in voller Höhe zuzüglich der entsprechenden Zinsen entrichtet worden ist? |
3. |
Hat der Umstand eine Bedeutung, dass der Staatshaushalt nicht geschädigt worden ist, da die betreffende Person in der Folge die Annullierung der Rechnung ausgewiesen und die gesamte Steuer zuzüglich der entsprechenden Zinsen entrichtet hat? |
4. |
Verstößt die Verhängung einer Geldstrafe in voller Höhe der bereits zusammen mit den Zinsen entrichteten Steuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.