11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Mons (Belgien), eingereicht am 1. Juni 2012 — Petroma Transports SA, Martens Energie SA, Martens Immo SA, Martens SA, Fabian Martens, Geoffroy Martens, Thibault Martens/Belgischer Staat
(Rechtssache C-271/12)
2012/C 243/15
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Petroma Transports SA, Martens Energie SA, Martens Immo SA, Martens SA, Fabian Martens, Geoffroy Martens, Thibault Martens
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Hat ein Mitgliedstaat das Recht, den Vorsteuerabzug gegenüber steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern abzulehnen, die Rechnungen besitzen, die zwar lückenhaft sind, aber durch die Erbringung von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der verrechneten Umsätze (Verträge, Wiederherstellung von Zahlen aufgrund von Erklärungen an das nationale Amt für soziale Sicherheit, Informationen über die Funktionsweise der betroffenen Unternehmensgruppe, …) vervollständigt sind? |
2. |
Muss ein Mitgliedstaat, der den Vorsteuerabzug gegenüber steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern aufgrund der Ungenauigkeit der Rechnungen ablehnt, nicht feststellen, dass die Rechnungen dann ebenfalls zu ungenau sind, um die Mehrwertsteuer zahlen zu können? Ist folglich ein Mitgliedstaat, um den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, nicht gehalten, den Gesellschaften, die die so in Frage gestellten Dienstleistungen erbracht haben, die Erstattung der an ihn gezahlten Mehrwertsteuer zu bewilligen? |