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24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 01. August 2012 — Finanzamt Dortmund-West gegen Klinikum Dortmund gGmbH

(Rechtssache C-366/12)

2012/C 366/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt Dortmund-West

Klägerin und Revisionsbeklagte: Klinikum Dortmund gGmbH

Vorlagefragen

1.

Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (1) handeln?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt?

3.

Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, sondern nach Buchstabe c dieser Bestimmung steuerfrei ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1.