24.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 366/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 01. August 2012 — Finanzamt Dortmund-West gegen Klinikum Dortmund gGmbH
(Rechtssache C-366/12)
2012/C 366/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt Dortmund-West
Klägerin und Revisionsbeklagte: Klinikum Dortmund gGmbH
Vorlagefragen
1. |
Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (1) handeln? |
2. |
Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt? |
3. |
Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, sondern nach Buchstabe c dieser Bestimmung steuerfrei ist? |
(1) ABl. L 145, S. 1.