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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. November 2013(*)

„Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Lieferung von Gegenständen – Begriff – Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte“

In der Rechtssache C-494/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2012, in dem Verfahren

Dixons Retail plc

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Dixons Retail plc, vertreten durch A. Brown, advocate,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, A. Cordewener und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dixons Retail plc (im Folgenden: Dixons) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen deren Ablehnung des von Dixons gestellten Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die von dieser Gesellschaft für Umsätze im Zeitraum vom 13. November 2005 bis zum 30. November 2008 erklärt und entrichtet worden war.

 Rechtlicher Rahmen

 Richtlinie 77/388/EWG

3        Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1.      Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4        Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“

5        In Art. 11 Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

Im Inland

(1)      Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)      bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;

…“

 Richtlinie 2006/112

6        Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sieht vor, dass die Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt vornimmt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

7        Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“

8        Art. 73 dieser Richtlinie lautet:

„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9        Dixons ist das vertretungsberechtigte Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe, die Elektroartikel vertreibt.

10      Dixons hatte einen Vertrag mit der American Express Europe Ltd (im Folgenden: AmEx) geschlossen, wonach Dixons im Fall der Benutzung einer von AmEx ausgestellten Karte durch einen ihrer Kunden als Zahlungsmittel verpflichtet war, diese Karte zu akzeptieren, und AmEx – sofern das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde – Dixons den Preis für die Gegenstände, die dieser Kunde mit der genannten Karte gekauft hatte, abzüglich eines Bearbeitungsentgelts zu zahlen hatte.

11      Hinsichtlich der Umsätze, die mit anderen als den von AmEx ausgestellten Karten getätigt wurden, bestand ein entsprechender Vertrag zwischen Dixons und der National Westminster Bank plc, die unter dem Namen Streamline (im Folgenden: Streamline) handelte.

12      Nachdem Dixons die Mehrwertsteuer für Umsätze im Zeitraum vom 13. November 2005 bis zum 30. November 2008 erklärt und entrichtet hatte, stellte sie bei den Commissioners einen Antrag auf Erstattung dieser Steuer, der abgelehnt wurde.

13      Dixons erhob gegen die Entscheidung der Commissioners Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) auf Erstattung der Steuer.

14      Die beim vorlegenden Gericht erhobene Klage betrifft Kartenumsätze, bei denen die Zahlungen an Dixons von AmEx und Streamline gemäß den Verfahren, die in den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen vorgesehen waren, geleistet wurden, obwohl sich danach herausstellte, dass diese Umsätze mittels missbräuchlich benutzter Karten getätigt worden waren.

15      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass trotz der missbräuchlichen Benutzung der Karten AmEx keinen Regressanspruch gegen Dixons geltend machte und Streamline keine Rückbuchung vornahm, wozu sie gemäß den genannten Verträgen für den Fall berechtigt waren, dass das darin vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde. Dixons behielt somit die von AmEx und Streamline gezahlten Beträge einschließlich des darin enthaltenen Mehrwertsteueranteils.

16      Vor diesem Hintergrund hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift Anwendung findet, wenn die körperliche Übertragung von Gegenständen missbräuchlich erwirkt wird, indem die vom Empfänger der Gegenstände geleistete Zahlung mittels einer Karte erfolgt, zu deren Benutzung er, wie er weiß, nicht befugt ist?

2.      Wenn die körperliche Übertragung von Gegenständen durch missbräuchliche Benutzung einer Karte erwirkt wird, liegt dann eine „Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 vor?

3.      Ist Art. 73 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift Anwendung findet, wenn der die Gegenstände Übertragende Zahlung nach Maßgabe eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrags erhält, wonach der Dritte diese Zahlung bei Kartenumsätzen ungeachtet des Umstands zu leisten hat, dass der Empfänger der Gegenstände weiß, dass er zur Benutzung der Karte nicht befugt ist?

4.      Wenn ein Dritter die Zahlung nach Maßgabe eines Vertrags zwischen ihm und dem die Gegenstände Übertragenden vornimmt, weil dem Übertragenden eine Karte vorgelegt wird, zu deren Benutzung der Empfänger der Gegenstände nicht befugt ist, erhält der Übertragende dann die Zahlung von dem Dritten „für diese Umsätze“ im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112?

 Zu den Vorlagefragen

17      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und ob im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags – wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft – eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 ist.

18      Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 nur auf jene der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze anzuwenden sind, die ab 1. Januar 2007 getätigt wurden, da diese Richtlinie erst an diesem Tag in Kraft getreten ist. Auf vor diesem Tag getätigte Umsätze sind die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie anzuwenden. Zur Beantwortung der Vorlagefragen braucht nicht zwischen den Bestimmungen der beiden Richtlinien unterschieden zu werden, da diese einen im Wesentlichen gleichen Inhalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorzunehmen hat.

 Zur „Übertragung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

19      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. Urteile vom 12. Januar 2006, Optigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 36, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 48, und vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, Randnr. 39).

20      Insoweit geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping, C-435/03, Slg. 2005, I-7077, Randnr. 35, Optigen u. a., Randnr. 39, Halifax u. a., Randnr. 51, vom 3. Juni 2010, De Fruytier, C-237/09, Slg. 2010, I-4985, Randnr. 24, und vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, Randnr. 33).

21      Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff einen objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar ist. Die Steuerverwaltung ist dabei nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des betroffenen Steuerpflichtigen zu ermitteln oder gar die Absicht eines von diesem Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 44 bis 46 sowie 51 und 55, Halifax u. a., Randnrn. 56 und 57, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnrn. 41 bis 44, und Newey, Randnr. 41).

22      Folglich sind Umsätze wie die des Ausgangsverfahrens Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen dieser Begriff beruht, und kein Mehrwertsteuerbetrug vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u. a., Randnrn. 51 und 52, und Halifax u. a., Randnrn. 58 und 59).

23      Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass Dixons Eigentümerin der im Zuge der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze gelieferten Gegenstände war und folglich den Erwerber dieser Gegenstände ermächtigen konnte, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen.

24      Außerdem ergibt sich aus den Akten nichts, was den Gerichtshof daran zweifeln lassen könnte, dass Dixons die genannten Gegenstände dem Erwerber freiwillig übergeben und ihn damit ermächtigt hat, darüber faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen.

25      Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze ein Steuerbetrug begangen wurde, da Dixons laut Vorlagebeschluss die Mehrwertsteuer für diese Umsätze ordnungsgemäß erklärt und entrichtet hat.

26      Die missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte als Zahlungsmittel im Zuge der genannten Umsätze ändert nichts daran, dass diese Umsätze als Lieferungen von Gegenständen im Sinne der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 qualifiziert werden können. Eine solche Benutzung hat nämlich keinen Bezug zu den objektiven Kriterien, auf denen dieser Begriff beruht, sondern hängt mit der Absicht der Person, die als Erwerber an den in Rede stehenden Umsätzen beteiligt war, und den zur Verwirklichung einer solchen Absicht angewandten Verfahren zusammen.

27      Folglich liegt eine „Übertragung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zwischen Dixons und ihren Kunden vor, auch wenn diese Kunden im Zuge der in Rede stehenden Umsätze zur Bezahlung der von Dixons gelieferten Gegenstände eine Bankkarte missbräuchlich benutzten.

28      Ergänzend ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht von Dixons eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu unterscheiden ist von der des Diebstahls von Waren, die nicht unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 fällt (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 33).

29      Der Diebstahl von Waren befähigt den Täter nämlich nicht, über die Waren wie ihr Eigentümer zu verfügen. Der Diebstahl kann daher keine Übertragung vom Bestohlenen auf den Täter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirken (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 36).

30      Außerdem umfasst der Diebstahl von Waren schon begrifflich keine finanzielle Gegenleistung für den Bestohlenen. Er kann daher als solcher nicht als Lieferung von Gegenständen „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 betrachtet werden (vgl. Urteil British American Tobacco und Newman Shipping, Randnr. 32).

 Zur „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112

31      Hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze die von AmEx und Streamline gemäß den zwischen ihnen und Dixons geschlossenen Verträgen getätigten Zahlungen eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraussetzen. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Lieferers ausschließlich darauf, Gegenstände ohne unmittelbare Gegenleistung zu liefern, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und die Lieferungen der betroffenen Gegenstände unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, Slg. 2011, I-10791, Randnr. 17).

32      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Lieferung von Gegenständen nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 „gegen Entgelt“ erbracht wird und somit ein steuerbarer Umsatz ist, wenn zwischen dem Lieferer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Lieferer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den an den Leistungsempfänger gelieferten Gegenstand bildet (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 14, und GFKL Financial Services, Randnr. 18).

33      Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Ware ist nämlich alles, was als Gegenleistung für die gelieferte Ware empfangen wird (vgl. insbesondere auf dem Gebiet der Dienstleistungen die Urteile Tolsma, Randnr. 13, und vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, Slg. 2010, I-7505, Randnr. 28), so dass eine solche Lieferung „gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfolgt, wenn zwischen der gelieferten Ware und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, Slg. 2010, I-9187, Randnr. 51, und vom 8. November 2012, Profitube, C-165/11, Randnr. 51).

34      Wenn der Käufer eine Ware mit einer Kreditkarte bezahlt, finden zwei Geschäftsvorgänge statt, und zwar zum einen der Verkauf dieser Ware durch einen Lieferanten, der in den von ihm verlangten Gesamtpreis auch die Mehrwertsteuer einrechnet, die vom Käufer als Endverbraucher entrichtet und von diesem Lieferanten für Rechnung des Fiskus erhoben wird, und zum anderen die Erbringung von Dienstleistungen durch das Kreditkarteninstitut an den genannten Lieferanten. Diese Dienstleistungen umfassen die Garantie für die Bezahlung der Ware, deren Ankauf mit Hilfe der Kreditkarte erfolgt ist, die Förderung des Geschäfts des Lieferanten durch die Möglichkeit der Werbung neuer Kunden und gegebenenfalls die Werbung zugunsten des Verkäufers oder einen anderen beliebigen Umstand (vgl. Urteil vom 25. Mai 1993, Bally, C-18/92, Slg. 1993, I-2871, Randnr. 9).

35      In diesem Zusammenhang können der Umstand, dass der Käufer den vereinbarten Preis nicht unmittelbar an den Lieferanten, sondern unter Einschaltung eines Kreditkarteninstituts zahlt, sowie die zwischen Käufer und Lieferant vereinbarten Zahlungsmodalitäten die Besteuerungsgrundlage nicht ändern. Die Sechste Richtlinie und die Richtlinie 2006/112 verlangen für die Ausführung einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung „gegen Entgelt“ nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen kann nämlich gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 nicht nur durch den Käufer selbst, sondern auch durch einen Dritten, im vorliegenden Fall das Kreditkarteninstitut, erfolgen (vgl. Urteile Bally, Randnrn. 16 und 17, und Loyalty Management UK und Baxi Group, Randnr. 56).

36      Folglich kann der Umstand, dass die Zahlung des Preises für die von Dixons im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze gelieferten Gegenstände von Dritten getätigt wurde, im vorliegenden Fall von AmEx und Streamline, nicht zur Schlussfolgerung führen, dass diese Zahlung nicht die Gegenleistung bildet, die Dixons für die Lieferung dieser Gegenstände erhält.

37      Da Dixons – wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht – das Verfahren eingehalten hatte, das in den mit AmEx und Streamline geschlossenen Verträgen vorgesehen war, und außerdem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkäufe den objektiven Kriterien entsprechen, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen im Sinne der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112 beruht, kann die spätere Entdeckung, dass der Kaufpreis mittels missbräuchlich benutzter Karten bezahlt worden war, nichts daran ändern, dass diese Zahlung die Gegenleistung bildet, die Dixons für die genannten Verkäufe erhalten hat.

38      Unter diesen Voraussetzungen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags – wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat – eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.

 Kosten

39      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags – wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat – eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.