3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225/55 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (ehemals Fővárosi Bíróság) (Ungarn), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Hardimpex Kft. in Liquidation/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-444/12)
2013/C 225/102
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék (ehemals Fővárosi Bíróság)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hardimpex Kft. in Liquidation
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága
Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er untersagt, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats einem Steuerpflichtigen das Recht, von dem Betrag der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer den Betrag der Steuer abzuziehen, die für die ihm gelieferten Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist, deshalb zu versagen, weil eine frühere Transaktion, die Bestandteil der Lieferkette gewesen sei, eine Unregelmäßigkeit im Hinblick auf die Mehrwertsteuervorschriften aufgewiesen habe bzw. dass dem Steuerpflichtigen vorgeworfen werden könne, dass er sich nicht über die Herkunft der Gegenstände vergewissert habe, die in der von seinem Lieferer ausgestellten Rechnung aufgeführt seien, ohne dass rechtlich hinreichend festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige von dieser Unregelmäßigkeit wusste oder hätte wissen können.