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22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/2


Vorabentscheidungsersuchen des Niederlande (Niederlande) eingereicht am 21. März 2013 — VDP Dental Laboratory NV, Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-144/13)

2013/C 178/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Niederlande

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: VDP Dental Laboratory NV, Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie (1) so auszulegen, dass der Steuerpflichtige, wenn eine nationale Rechtsvorschrift entgegen der Richtlinie eine Befreiung vorsieht (weshalb das Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen ist), unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie Recht auf Vorsteuerabzug hat?

2.

Sind Art. 143 Buchst. a und Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (2) so auszulegen, dass die in diese Bestimmungen aufgenommenen Mehrwertsteuerbefreiungen nicht für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gelten? Wenn nein: Hängen dann die Befreiungen davon ab, dass der Zahnersatz aus dem Ausland durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert worden ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).