22.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Niederlande (Niederlande) eingereicht am 21. März 2013 — VDP Dental Laboratory NV, Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-144/13)
2013/C 178/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Niederlande
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: VDP Dental Laboratory NV, Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie (1) so auszulegen, dass der Steuerpflichtige, wenn eine nationale Rechtsvorschrift entgegen der Richtlinie eine Befreiung vorsieht (weshalb das Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen ist), unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie Recht auf Vorsteuerabzug hat? |
2. |
Sind Art. 143 Buchst. a und Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (2) so auszulegen, dass die in diese Bestimmungen aufgenommenen Mehrwertsteuerbefreiungen nicht für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gelten? Wenn nein: Hängen dann die Befreiungen davon ab, dass der Zahnersatz aus dem Ausland durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert worden ist? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).