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22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/3


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. März 2013 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: X BV

(Rechtssache C-154/13)

2013/C 178/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatssecretaris van Financiën

Andere Verfahrensbeteiligte: X BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (1) dahin auszulegen, dass die in diese Bestimmung aufgenommene Mehrwertsteuerbefreiung nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt? Wenn nicht, ist dann an die Befreiung die Bedingung geknüpft, dass der Zahnersatz aus dem Ausland von einem Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert wurde?

2.

Sofern die in Art. 140 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 aufgenommene Mehrwertsteuerbefreiung (unter den in der ersten Frage genannten Bedingungen oder ohne diese Bedingungen) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gilt, gilt dann die Befreiung in Mitgliedstaaten wie den Niederlanden, die der Befreiung nach Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 entsprochen haben, auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz, der aus einem Mitgliedstaat stammt, der von der Ausnahme- und Übergangsregelung des Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 Gebrauch gemacht hat?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).