15.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/22 |
Klage, eingereicht am 18. April 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-209/13)
2013/C 171/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von M. Hoskins, QC, P. Baker, QC, und V. Wakefield, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2013/52/EU (1) des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer für nichtig zu erklären; |
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dem Rat der Europäischen Union die dem Vereinigten Königreich entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Der Beschluss 2013/52/EU des Rates verstoße gegen Art. 327 AEUV, weil er den Erlass einer Finanztransaktionssteuer („FTT“) mit extraterritorialer Wirkung erlaube, die die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Staaten missachte. |
2. |
Der Beschluss 2013/52/EU des Rates sei rechtswidrig, weil er den Erlass einer FTT mit extraterritorialer Wirkung erlaube, für die es keine Rechtfertigung im Völkergewohnheitsrecht gebe. |
3. |
Der Beschluss 2013/52/EU des Rates verstoße gegen Art. 332 AEUV, weil er eine verstärkte Zusammenarbeit für eine FTT erlaube, durch deren Umsetzung den nicht teilnehmenden Staaten zwangsläufig Kosten entstehen würden. |
(1) ABl. L 22, S. 11.