19.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 20. Juni 2013 — Almos Agrárkülkereskedelmi Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-337/13)
2013/C 304/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Revisionsklägerin: Almos Agrárkülkereskedelmi Kft.
Beklagte und Revisionsbeklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist § 77 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. CXXVII aus dem Jahr 2007 über die Umsatzsteuer (az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény) in seiner bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar bzw. erfasst das nationale Umsatzsteuergesetz sämtliche in Art. 90 Abs. 1 aufgezählten Fälle der Minderung der Bemessungsgrundlage? |
2. |
Falls nein: Ist der Steuerpflichtige in Ermangelung einer nationalen Regelung berechtigt, auf der Grundlage der Prinzipien der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit die Bemessungsgrundlage unter Beachtung von Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu mindern, wenn er im Anschluss an die Durchführung einer Transaktion die Gegenleistung nicht erhält? |
3. |
Falls Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Wirkung hat: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Möglichkeit einer Steuerminderung besteht? Reicht es aus, wenn eine berichtigte Rechnung ausgestellt und dem Käufer übersandt wird, oder ist auch der Nachweis erforderlich, dass das Eigentum oder der Besitz an den Gegenständen tatsächlich wiedererlangt wurde? |
4. |
Für den Fall der Verneinung der dritten Frage: Ist ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass er seiner Harmonisierungspflicht nicht Genüge getan hat und dadurch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wurde, die Bemessungsgrundlage zu mindern? |
5. |
Kann Art. 90 Abs. 2 (der Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage absehen dürfen und, falls ja, ist es erforderlich, dass die Minderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ausdrücklich untersagt wird, oder löst auch das Fehlen einer Regelung diese Rechtsfolge aus? |
(1) ABl. L 347, S. 1.