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23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/48


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 13. September 2013 — „Traum“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno osiguritelna praktika“ — grad Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-492/13)

2013/C 344/83

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Traum“ EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno osiguritelna praktika“ — grad Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

Ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt und liegt keine Ausnahme nach Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens vor, in dem festgestellt wurde, dass das Fehlen der Eigenschaft „nach dem ZDDS registrierte Person“ beim Erwerber des Gegenstands nach der Bewirkung der Lieferung in der Datenbank der Union angezeigt wurde, die Klägerin jedoch behauptet, dass sie die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen, indem sie Auskünfte in diesem System eingeholt habe, die nicht dokumentiert sind? Der Umstand der verspäteten Eintragung der Eigenschaft „nach dem ZDDS abgemeldete Person“ ergibt sich aus Ausdrucken/Informationen der Steuerverwaltung.

2.

Werden die Grundsätze der Steuerneutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch eine Verwaltungspraxis und eine Rechtsprechung verletzt, wonach es dem Verkäufer — dem Versender nach dem Beförderungsvertrag — obliegt, die Echtheit der Unterschrift des Erwerbers festzustellen und die Frage zu klären, ob sie von einer die Gesellschaft — den Erwerber — vertretenden Person, einem ihrer Angestellten mit entsprechender Position oder einer bevollmächtigten Person stammt?

3.

Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) unmittelbare Wirkung, und darf das nationale Gericht die Bestimmung unmittelbar anwenden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).