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25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/10


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Idexx Laboratoires Italia srl/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-590/13)

2014/C 24/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Idexx Laboratoires Italia srl

Kassationsbeschwerdegegnerin: Agenzia delle Entrate

Vorlagefragen

1.

Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (verbundene Rechtssachen C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457), aufgestellten Grundsätze, denen zufolge Art. 18 Abs. 1 Buchst. d und Art. 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG (2) des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung einer Praxis der Berichtigung von Steuererklärungen und der Erhebung der Mehrwertsteuer entgegenstehen, nach der eine Nichterfüllung zum einen der Verpflichtungen, die sich aus den von der nationalen Regelung in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d vorgeschriebenen Förmlichkeiten ergeben, und zum anderen der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Art. 22 Abs. 2 und 4 im Fall der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mit der Versagung des Abzugsrechts geahndet wird, auch bei einer völligen Missachtung der in der nationalen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen, wenn jedenfalls hinsichtlich der Stellung als Steuerschuldner und seines Rechts auf Vorsteuerabzug keine Zweifel bestehen?

2.

Beziehen sich die Ausdrücke „materielle Anforderungen“ (obblighi sostanziali), „substantive requirements“ und „exigences de fond“, die vom Gerichtshof in den verschiedenen Sprachfassungen des Urteils Ecotrade verwendet werden, in Fällen des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens, das im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehen ist, auf die Notwendigkeit der Zahlung der Mehrwertsteuer oder der Übernahme der Steuerschuld oder auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen — wie z. B. Inhärenz, Besteuerbarkeit, völlige Abzugsfähigkeit —, welche die Unterwerfung des Steuerpflichtigen unter diese Steuer rechtfertigen und das Abzugsrecht regeln, das darauf ausgerichtet ist, den unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralität der genannten Steuer zu wahren?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1).