15.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/23 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-639/13)
2014/C 45/39
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und M. Owsiany-Hornung)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 98 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie auf die in Anhang Nr. 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführten Gegenstände, die dem Brandschutz dienen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat; |
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage führt die Kommission aus, dass die Republik Polen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Gegenstände anwende, die nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführt seien. Diese Gegenstände seien jedoch mit dem Normalsatz zu besteuern, da sie nicht unter die in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fielen. Überdies sei Polens Argumentation eine rein wirtschaftspolitische, die für eine rechtliche Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie keine Berücksichtigung finden könne. Dass die Bestimmungen des polnischen Rechts nicht an die Anforderungen der Richtlinie angepasst worden seien, stehe somit außer Streit.
(1) ABl. L 347, S. 1.