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Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

(Rechtssache C-654/13)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses – Nationale Regelung, wonach die Zahlung von Verspätungszinsen auf Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen ist, die in Anwendung einer für unionsrechtswidrig erklärten Vorschrift nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattungsfähig waren – Grundsatz der Äquivalenz)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó kft

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ist dahin auszulegen, dass es einer mitgliedstaatlichen Regelung und Praxis wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Zahlung von Verspätungszinsen auf Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen ist, die aufgrund einer für unionsrechtswidrig erklärten nationalen Vorschrift nicht erstattungsfähig waren. In Ermangelung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf diesem Gebiet obliegt es dem nationalen Recht, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Modalitäten der Zahlung solcher Zinsen zu bestimmen, die nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die auf Klagen Anwendung finden, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind und einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben wie Klagen, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, was das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen hat. Es obliegt den nationalen Gerichten, erforderlichenfalls jede unionsrechtswidrige Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

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1 ABl. C 85 vom 22.3.2014.

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