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22.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/10


Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság, eingereicht am 10. Dezember 2013 — Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

(Rechtssache C-654/13)

2014/C 85/18

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

Vorlagefragen

1.

Sind die Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihr Art. 183, und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung und Praxis entgegenstehen, wonach die Zahlung von Verspätungszinsen auf Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen ist, die in Anwendung einer Vorschrift, die nach den Feststellungen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, nicht erstattungsfähig waren, obgleich diese nationale Regelung ansonsten bei einer verspäteten Zuweisung der Umsatzsteuer die Zahlung von Verspätungszinsen vorsieht?

2.

Verstößt es gegen die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, wenn die Praxis der Gerichte eines Mitgliedstaats dahin geht, die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Verwaltungsweg abzulehnen — und dadurch die Möglichkeiten eines Rechtssubjekts, dem ein Schaden entstanden ist, auf eine Haftungsklage zu beschränken, obwohl die Erhebung einer solchen Klage auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung in der Praxis ausgeschlossen ist — nur weil keine konkrete Bestimmung existiert, deren Tatbestand im Verfahren einschlägig ist, obgleich die (Bearbeitung) von Anträgen in Bezug auf andere, ähnliche Zinsansprüche und deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Steuerbehörde fallen?

3.

Wenn Frage 2 bejaht wird: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats verpflichtet, die in dem Mitgliedstaat bestehenden Bestimmungen, deren Tatbestand nicht einschlägig ist, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen und anzuwenden, so dass sie einen äquivalenten und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen?

4.

Ist das in der ersten Frage angeführte Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass (der Anspruch auf) Zinsen auf gemeinschaftsrechtswidrig erhobene, einbehaltene oder nicht zugewiesene Steuern ein subjektives Recht darstellt, das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht selbst ergibt und vor den Gerichten und Behörden des Mitgliedstaats unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht auch dann unmittelbar geltend gemacht werden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats die Zahlung von Zinsen in diesem konkreten Fall nicht vorsieht, und es für die Begründung des Zinsanspruchs ausreicht, nachzuweisen dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und die Steuer erhoben, einbehalten oder nicht zugewiesen wurde?


(1)  ABl. L 347, S. 1.