12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 10. Februar 2014 — X, anderer Verfahrensbeteiligter: Directeur van het onderdeel Belastingregio Belastingdienst/X van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-72/14)
2014/C 142/21
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: X
Anderer Verfahrensbeteiligter: Directeur van het onderdeel Belastingregio Belastingdienst/X van de rijksbelastingdienst
Vorlagefragen
1. |
Im Urteil Fitzwilliam (1) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte E101-Bescheinigung die Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten selbst dann binde, wenn diese Bescheinigung inhaltlich unrichtig sein sollte. Gilt diese Entscheidung auch für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Zuweisungsregeln der Verordnung (2) keine Anwendung finden? |
2. |
Ist für die Beantwortung dieser Frage von Belang, dass der zuständige Träger nicht beabsichtigte, eine E101-Bescheinigung auszustellen, aber aus administrativen Gründen bewusst und wohlüberlegt Dokumente verwendet hat, die nach Form und Inhalt den Anschein von E101-Bescheingungen erweckten, während der Abgabenschuldner der Meinung war und auch vernünftigerweise sein konnte, eine solche Bescheinigung erhalten zu haben? |
(1) Urteil vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, Slg. 2000, I-883).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).