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5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/26


Klage, eingereicht am 10. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-114/14)

2014/C 135/31

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 132 Abs. 1 Buchst. a und 135 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass es von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Postdienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen sowie die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission hat aus folgenden Gründen gemäß Art. 258 AEUV Klage gegen das Königreich Schweden erhoben.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 befreien die Mitgliedstaaten durch die öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazu gehörende Lieferungen von Gegenständen von der Steuer.

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2006/112 befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung von gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert von der Steuer.

Das Königreich Schweden habe Posten AB beauftragt, einen Universaldienst zur Verfügung zu stellen, der im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (2) ständig flächendeckend Postdienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer biete.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei Posten AB aufgrund der Erbringung des in Art. 3 der Richtlinie 97/67 genannten Universaldienstes um eine öffentliche Posteinrichtung im Sinne von Art. 132 der Richtlinie 2006/112.

Das Königreich Schweden habe es unterlassen, diese von Posten AB erbrachten Postdienstleistungen sowie die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert von der Steuer zu befreien.


(1)  ABl. L 347, S. 1.

(2)  ABl. 1998, L 15, S. 14.