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7.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Maramureș (Rumänien), eingereicht am 26. März 2014 — Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andre/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca, vertreten durch die Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș

(Rechtssache C-144/14)

2014/C 212/13

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Maramureș

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andre

Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca, vertreten durch die Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș

Streitverkündete: Direcția Sanitar-Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Maramureș

Vorlagefragen

1.

Müssen Art. 273 und Art. 287 Nr. 18 der Richtlinie 2006/112/EG (1) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass die nationale Steuerbehörde verpflichtet ist, einen Steuerpflichtigen wegen Überschreitung der Grenze für die Mehrwertsteuerbefreiung ab dem Zeitpunkt, zu dem er Steuererklärungen bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, aus denen sich die Überschreitung ergibt, für die Zwecke der Mehrwertsteuer zu registrieren und ihm die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der damit zusammenhängenden Nebenpflichten aufzuerlegen?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer nationalen Praxis entgegen, aufgrund deren die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen rückwirkend die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer auferlegt hat, weil die Erbringung von tierärztlichen Leistungen nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist und die Grenze für die Befreiung in einem Fall überschritten worden ist, in dem:

die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er Steuererklärungen eingereicht hat, aus denen sich die Überschreitung dieser Grenze ergibt, sondern erst später, nachdem die Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch durch den Regierungserlass Nr. 1620/2009 dahin geändert worden waren, dass die in Art. 141 Abs. 1 Buchst. a des Steuergesetzbuches vorgesehene Befreiung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 1988, Kommission/Italien, Rechtssache C-122/87, sich nicht auf tierärztliche Leistungen erstreckt, von Amts wegen für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert und ihm die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor der betreffenden Änderung auferlegt hat;

die Steuerbehörde vor der Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch durch den Regierungserlass Nr. 1620/2009 Kenntnis von der Überschreitung der Grenze für die Steuerbefreiung im oben genannten Sinne durch die vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen erlangt hat;

die Steuerbehörde vor der Veröffentlichung des Regierungserlasses Nr. 1620/2009 in ihrem Zuständigkeitsbereich — in den auch der Steuerpflichtige des Ausgangsverfahrens fällt — keine Steuerverwaltungsakte erlassen hat, mit denen sie festgestellt hat, dass steuerpflichtige Tierarztpraxen sich bei Überschreitung der Grenze für die Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer nicht für die Zwecke der Mehrwertsteuer haben registrieren lassen, und ihnen folglich die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer auferlegt hat;

für die Zeit vor der Annahme und des Inkrafttretens des Regierungserlasses Nr. 1620/2009 das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 1988, Kommission/Italien, Rechtssache C-122/87 nicht in der rumänischen Sprachfassung veröffentlicht worden ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).