Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

7.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/14


Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Kommission/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-161/14)

2014/C 212/14

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Soulay, M. Clausen)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Verpflichtungen aus Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dadurch verletzt hat, dass es

auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von „energiesparenden Materialien“ und auf die Lieferung von „energiesparenden Materialien“ durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen nicht als „Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus“ im Sinne von Nr. 10 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden können, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat,

auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von „energiesparenden Materialien“ und auf die Lieferung von „energiesparenden Materialien“ durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen nicht unter die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III zur Mehrwertsteuerrichtlinie unterfallen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat,

auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von „energiesparenden Materialien“ und auf die Lieferung von „energiesparenden Materialien“ durch eine Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringt, soweit diese Leistungen — auch wenn sie unter die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen — Materialien verwendet werden, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie sei der Mehrwertsteuer-Normalsatz, den jeder Mitgliedstaat festsetze und der mindestens 15 % betragen müsse, auf alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwendbar. Ein anderer Satz als der Normalsatz könne nur angewandt werden, soweit dies nach anderen Vorschriften der Richtlinie zulässig sei. Art. 98 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden könnten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Regelung über ermäßigte Steuersätze für die Lieferung von energiesparenden Materialien und deren Anbringung, die im „VAT Act 1994“ (Mehrwertsteuergesetz 1994) in Section 29A in Anhang 7A dieses Gesetzes enthalten sei, die Grenzen dessen überschreite, was den Mitgliedstaaten nach den Nrn. 10 und 10a des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie gestattet sei, die jeweils „Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus“ und „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen“ abdeckten.

Die Regelung des Vereinigten Königreichs über ermäßigte Steuersätze in Anhang 7A, Teil 2, Gruppe 2 des VAT Act 1994 stehe nicht im direkten Zusammenhang mit dem sozialen Wohnungsbau und gehe deshalb über das hinaus, was nach Nr. 10 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie gestattet sei.

Anhang 7A, Teil 2, Gruppe 2 des VAT Act 1994 gehe über die Anforderung in Nr. 10a, dass ein ermäßigter Steuersatz nur auf die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachten, angewendet werden dürfe, hinaus, indem er einen ermäßigten Steuersatz auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Anbringung von „energiesparenden Materialien“ und auf die Lieferung von „energiesparenden Materialien“ durch die Person, die diese Materialien in Wohnhäusern anbringe, vorsehe, wenn diese Leistungen die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Privatwohnungen ohne Rücksicht auf den anteiligen Wert dieser Materialien am Gesamtwert der erbrachten Dienstleistung umfassen.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1)