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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

29. Oktober 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 13 Abs. 1 – Behandlung als Nichtsteuerpflichtige – Begriff ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ – Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des Gesundheitssystems der Autonomen Region Azoren beauftragt ist – Bestimmung der Einzelheiten dieser Dienstleistungen einschließlich ihrer Vergütung in Programm-Verträgen zwischen der Gesellschaft und der Region“

In der Rechtssache C-174/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 12. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2014, in dem Verfahren

Saudaçor – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Saudaçor – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA, vertreten durch G. Leite de Campos, M. Clemente und J. Batista Pereira, advogados,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von P. Mantle, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2015

folgendes

Urteil

1        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) und von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saudaçor – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA (im Folgenden: Saudaçor) und der Fazenda Pública (Staatskasse) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Gesellschaft für ihre Tätigkeiten im Bereich der Planung und Verwaltung des Gesundheitssystems der Autonomen Region Azoren (im Folgenden: ARA).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2006/112 hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 die bis dahin bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), aufgehoben und ersetzt.

4        Nach dem ersten und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 war eine Neufassung der Sechsten Richtlinie erforderlich, um alle anwendbaren Bestimmungen grundsätzlich ohne inhaltliche Änderungen in einer überarbeiteten Struktur und Fassung klar und wirtschaftlich darzubieten.

5        In Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 heißt es:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c)      Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

6        Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

7        Art. 13 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach [Art.] 132 … von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

8        Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 bestimmt:

„‚Öffentliche Auftraggeber‘ sind der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die

a)      zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)      Rechtspersönlichkeit besitzt und

c)      überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. …“

 Portugiesisches Recht

 Mehrwertsteuerregelung

9        Nach Art. 2 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs (Código do IVA) sind der Staat und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse Umsätze tätigen. Dies gilt auch dann, wenn sie aus diesem Anlass Gebühren oder sonstige Gegenleistungen erhalten, sofern ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

10      Nach Art. 2 Abs. 3 dieses Gesetzbuchs sind der Staat und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten für die dabei anfallenden steuerbaren Umsätze stets mehrwertsteuerpflichtig, sofern nicht nachgewiesen ist, dass sie diese Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang ausführen.

 Rechtliche Verfassung von Saudaçor

11      Saudaçor wurde durch die Regionale Gesetzgebende Verordnung Nr. 41/2003/A der ARA vom 17. Oktober 2003 über die Umwandlung der Anstalt für die Finanzverwaltung des Gesundheitswesens der Autonomen Region Azoren in eine Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital namens SAUDAÇOR – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA und zur Änderung der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 28/99/A vom 31. Juli (Decreto Legislativo Regional n.° 41/2003/A, Transforma o Instituto de Gestão Financeira da Saúde da Região Autónoma dos Açores em sociedade anónima de capitais exclusivamente públicos, passando a designar-se SAUDAÇOR – Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores, SA, e altera o Decreto Legislativo Regional n.° 28/99/A, de 31 de Julho) (Diário da República I, Serie A, Nr. 257 vom 6. November 2003, S. 7430) gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wird zu 100 % von der ARA gehalten.

12      Nach Art. 2 Abs. 1 der genannten Regionalen Gesetzgebenden Verordnung besteht die Aufgabe von Saudaçor darin, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Gesundheitsbereich zu erbringen. Bei dieser Aufgabe geht es um die Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitssystems und der damit zusammenhängenden Informationssysteme, Infrastrukturen und Einrichtungen sowie um die Durchführung von Arbeiten im Bereich des Baus, der Erhaltung, der Instandsetzung und der Wiederherstellung der Gesundheitseinrichtungen und -dienste insbesondere in Gebieten, die von Naturkatastrophen betroffen sind, und in Gebieten, die als Risikozonen eingestuft sind.

13      Art. 3 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A bestimmt:

„Im Rahmen ihrer Aufgabe der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse obliegt es Saudaçor:

a)      die zentralisierte Versorgung im regionalen Gesundheitssektor zu bewirken;

b)      Gegenstände an die Mitgliedsorganisationen des regionalen Gesundheitssystems zu liefern und Dienstleistungen an sie zu erbringen;

c)      die Gesundheitseinrichtungen entsprechend den Zielen der gesundheitlichen Versorgungsleistungen, zu denen sich jede Einrichtung vertraglich verpflichtet hat, mit finanziellen Mitteln auszustatten;

d)      die Regeln und leitenden Grundsätze für die Haushaltsführung der Gesundheitseinrichtungen festzulegen sowie ihre Umsetzung zu verfolgen;

e)      die wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Organe und Dienststellen, die zum regionalen Gesundheitssystem gehören oder von ihm finanziert werden, zu bewerten und regelmäßige Berichte über ihre finanzielle Lage und über die Verwaltung ihrer Humanressourcen und materiellen Mittel zu erstellen;

f)      die Entwicklung von Informationssystemen für die dem regionalen Gesundheitssystem angeschlossenen Einrichtungen zu fördern;

g)      Arbeiten im Wirkungsbereich des regionalen Gesundheitssystems durchzuführen, die von öffentlichem Interesse sind;

h)      in den jeweils erforderlichen Bereichen den Dienststellen und Betrieben des regionalen Gesundheitssystems Unterstützung zu leisten.“

14      Art. 4 Abs. 1 der besagten Regionalen Gesetzgebenden Verordnung bestimmt, dass Saudaçor diesem Rechtsakt, den Statuten in dessen Anhang, der rechtlichen Regelung für den Sektor der staatlichen Unternehmen gemäß der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 558/99 (Decreto-Lei n.° 558/99) vom 17. Dezember 1999 (Diário da República I, Serie A, Nr. 292 vom 17. Dezember 1999, S. 9012) und dem Privatrecht unterliegt. Nach Abs. 2 dieses Artikels hat Saudaçor bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften über die Organisation und die Arbeitsweise des regionalen Gesundheitsdienstes der ARA zu befolgen.

15      Art. 10 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A sieht vor, dass Saudaçor für die Ausführung ihrer Aufgaben über die gleichen hoheitlichen Befugnisse verfügt wie die ARA, und führt anschließend beispielhaft einige dieser Befugnisse an, u. a. diejenige zur Enteignung.

16      Nach Art. 7 Abs. 3 der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 558/99 in geänderter Fassung werden die öffentlichen Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften direkt und indirekt veranlagt und besteuert. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 9 Abs. 2 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 7/2008/A über Rechtsvorschriften für den Sektor der öffentlichen Unternehmen der Autonomen Region Azoren (Decreto Legislativo Regional n.º 7/2008/A, Regime do sector público empresarial da Região Autónoma dos Açores) vom 5. März 2008 (Diário da República I, Serie A, Nr. 58 vom 24. März 2008, S. 1649) in Bezug auf regionale öffentliche Unternehmen.

17      Saudaçor wird im Rahmen von Programm-Verträgen tätig, die gemäß Art. 21 Abs. 1 ihrer Satzung mit der Regierung der ARA geschlossen werden. In diesen Verträgen werden insbesondere die Dienstleistungen, die von ihr im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes zu erbringen sind, und der als „Finanzierungsbeitrag“ bezeichnete Ausgleich festgelegt, der von der Region als Gegenleistung für diese Dienstleistungen geschuldet wird und die Betriebskosten von Saudaçor decken soll.

18      So wurde am 23. Juli 2004 für den Zeitraum von 2004 bis 2008 ein erster Programm-Vertrag geschlossen, der einen Gesamtausgleich von 15 905 000 Euro, davon 3 990 000 Euro für das Jahr 2007 und 4 050 000 Euro für das Jahr 2008 vorsah. Nach Klausel 5 dieses Vertrags konnte der Gesamtbetrag durch gemeinsamen Beschluss der für Finanzen und für Gesundheit zuständigen Mitglieder der Regierung geändert werden, sollte er aufgrund einer umstandsbedingten Änderung für die Durchführung des Vertrags offensichtlich nicht ausreichen. Ein zweiter Programm-Vertrag wurde am 1. Januar 2009 für den Zeitraum von 2009 bis 2012 geschlossen. Er sah einen jährlichen Ausgleich von 8 500 000 Euro vor und enthielt eine ähnliche Änderungsklausel wie der Vorgängervertrag. Der genannte Betrag wurde durch gemeinsamen Beschluss der für Finanzen und für Gesundheit zuständigen Mitglieder der Regierung der ARA vom 8. März 2010 für das Jahr 2009 auf 6 599 147 Euro herabgesetzt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Am 2. März 2011 erstellte die Staatskasse einen Prüfungsberichtsentwurf, der in Bezug auf die von Saudaçor für die Steuerjahre 2007 bis 2010 geschuldete Mehrwertsteuer Berichtigungen in Höhe von insgesamt 4 750 586,24 Euro vorsah.

20      Nach Anhörung von Saudaçor wurde der Prüfungsbericht am 6. April 2011 angenommen.

21      In diesem Bericht vertrat die Staatskasse u. a. die Auffassung, dass sich Saudaçor in Anbetracht ihrer rechtlichen Verfassung nicht auf die Regel der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtmehrwertsteuerpflichtige berufen könne, die in Art. 2 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehen sei, mit dem der inhaltlich Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechende Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie habe umgesetzt werden sollen.

22      Nach Ansicht der Staatskasse betreffen die Dienstleistungen, die Saudaçor im Rahmen der Programm-Verträge im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringe, Tätigkeitsbereiche des Privatsektors, was zur Folge habe, dass die Behandlung als Nichtmehrwertsteuerpflichtige zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Dies sei beispielsweise der Fall bei der Verwaltung und der Instandhaltung des Informatiksystems des Gesundheitssektors der Region. Es handele sich in Wirklichkeit um eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur, so dass die Beiträge, die in den Programm-Verträgen festgelegt und von den Regionalbehörden als Gegenleistung für diese Dienstleistungen gezahlt würden, der Mehrwertsteuer unterlägen. Saudaçor habe im Übrigen anerkannt, dass sie mehrwertsteuerpflichtig sei, da sie im Rahmen des Vorsteuerabzugs für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen einen Gesamtbetrag von 2 300 273,17 Euro geltend mache.

23      Saudaçor erhob vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal de Ponta Delgada (Verwaltungs- und Finanzgericht Ponta Delgada) Klage gegen die Bescheide zur Festsetzung von Mehrwertsteuer und Verzugszinsen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010, hinsichtlich deren von ihr insgesamt 5 157 249,72 Euro gefordert werden.

24      Mit seinem Urteil wies dieses Gericht die Klage insbesondere mit der Begründung ab, dass für die Zwecke der Auslegung der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Regel der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtmehrwertsteuerpflichtige nicht auf den Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach seiner vergaberechtlichen Definition in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 abzustellen sei, da dieser Begriff eine weite Bedeutung habe, während der Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 bei Anwendung der Regel der Behandlung als Nichtmehrwertsteuerpflichtige eng auszulegen sei, weil diese eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Besteuerung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit darstelle.

25      Nach Ansicht des genannten Gerichts erfasst diese Regel der Behandlung als Nichtmehrwertsteuerpflichtige nicht eine Einrichtung wie Saudaçor, die, auch wenn sie von der ARA gegründet worden sei, eine von der Region gesonderte Aktiengesellschaft sei, die den Regeln des Privatrechts unterliege und ihre Aufgaben und Ziele unabhängig verfolge.

26      Das besagte Gericht war ferner der Auffassung, dass die Dienstleistungen von Saudaçor im Rahmen der Programm-Verträge eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur darstellten, da sie gegen Entgelt erbracht würden. Die von der ARA gezahlten Beiträge seien nämlich die Gegenleistung für die Dienstleistungen von Saudaçor und könnten nicht als Transfers zwischen öffentlichen Stellen angesehen werden.

27      Nach Ansicht des mit einem Rechtsmittel gegen jenes Urteil befassten vorlegenden Gerichts geht es im Ausgangsverfahren zentral darum, ob sich eine Einrichtung wie Saudaçor auf die Regel der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtmehrwertsteuerpflichtige berufen könne, die in dem inhaltlich mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übereinstimmenden Art. 2 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehen sei, und ob es sich bei den Beträgen der in Rede stehenden Mehrwertsteuerfestsetzungsbescheide um den Transfer von Haushaltsmitteln zwischen öffentlichen Stellen handele.

28      Zwar unterlägen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig nur die Tätigkeiten von hoheitlich handelnden Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht der Mehrwertsteuer, doch lasse sich anhand dieser Rechtsprechung nicht feststellen, ob eine Einrichtung wie Saudaçor in Anbetracht ihres rechtlichen Status als eine aus der Umwandlung einer staatlichen Einheit hervorgegangene Aktiengesellschaft unter diesen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts falle. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Bedeutung dieses Begriffs mit der des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts übereinstimme, wie er in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 im Rahmen der Definitionen der verschiedenen Kategorien von „öffentlichen Auftraggebern“ vorgesehen sei.

29      Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 vom nationalen Gericht durch Verweisung auf den normativen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 ausgefüllt werden?

2.      Fällt eine zu 100 % von der Autonomen Region Azoren gehaltene Einrichtung in Form einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital, deren Gesellschaftszweck darin besteht, im Bereich des regionalen Gesundheitssystems im Hinblick auf dessen Förderung und Rationalisierung Beratungs- und Verwaltungstätigkeiten in Erfüllung von Programm-Verträgen mit der Autonomen Region Azoren zu erbringen, und die aufgrund einer Übertragung die Befugnisse besitzt, über die die Autonome Region – der originär die Verpflichtung obliegt, für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu sorgen – in diesem Bereich verfügt, unter den Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 tätig wird?

3.      Kann im Licht dieser Richtlinie die von dieser Gesellschaft empfangene Gegenleistung, die in der Zurverfügungstellung der für die Durchführung der Programm-Verträge erforderlichen finanziellen Mittel besteht, für die Zwecke der Mehrwertsteuerpflicht als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen angesehen werden?

4.      Erfüllt diese Gesellschaft bejahendenfalls die Voraussetzungen, um in den Genuss der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 enthaltenen Bestimmung über die Mehrwertsteuerfreiheit zu gelangen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur dritten Frage

30      Mit seiner zuerst zu prüfenden dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

31      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus der Systematik und dem Zweck dieser Richtlinie sowie aus der Stellung ihres Art. 13 in dem durch die Sechste Richtlinie errichteten gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergibt, dass jede Tätigkeit wirtschaftlicher Natur grundsätzlich steuerpflichtig ist. Der Mehrwertsteuer unterliegen im Allgemeinen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, einschließlich derjenigen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die Art. 9 und 13 dieser Richtlinie stecken den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer somit sehr weit (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Möglichkeit, eine Dienstleistung als Umsatz gegen Entgelt einzustufen, setzt nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteil Serebryannay vek, C-283/12, EU:C:2013:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien einzuordnen (Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 23, und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 18).

34      Hier kommt dem vorlegenden Gericht die Überprüfung zu, ob sich aus den Akten und insbesondere aus den Programm-Verträgen zwischen Saudaçor und der ARA ergibt, dass die Tätigkeiten dieser Gesellschaft gegen Entgelt ausgeführt werden und damit wirtschaftlichen Charakter haben. Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch mit Blick auf die Angaben in der Vorlageentscheidung Auslegungshinweise für seine Entscheidung geben.

35      Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die ARA nach dem Wortlaut selbst der besagten Verträge Saudaçor „als Gegenleistung“ für die von dieser zu erbringenden Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes einen als „Finanzierungsbeitrag“ bezeichneten Ausgleich zu zahlen hat, dessen Höhe in diesen Verträgen spezifiziert wird.

36      In Anbetracht der Dauerhaftigkeit und Fortgesetztheit der Planungs- und Verwaltungsleistungen von Saudaçor kann der Umstand, dass dieser Ausgleich nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten dieser Gesellschaft festgesetzt wird, für sich allein den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung, deren Betrag im Voraus und nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Le Rayon d’Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 36 und 37).

37      Das Bestehen dieses unmittelbaren Zusammenhangs scheint auch nicht dadurch in Zweifel gezogen werden zu können, dass die Programm-Verträge zwischen Saudaçor und der ARA bestimmte Klauseln enthalten, die vorsehen, dass der Saudaçor geschuldete Ausgleich der Höhe nach angepasst werden kann, wenn er sich aufgrund einer Änderung der Umstände als für die Durchführung dieser Verträge offensichtlich unzureichend erweist.

38      Da nämlich diese Klauseln darauf gerichtet sind, dass die Höhe des Ausgleichs im Voraus nach genau festgelegten Kriterien bestimmt wird, die sicherstellen, dass diese Höhe zur Deckung der Betriebskosten von Saudaçor ausreicht, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Anpassung des Betrags der pauschalen Gegenleistung an die fortgesetzt und dauerhaft erbrachten Leistungen von Saudaçor bezwecken. Außerdem wurde zwar, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, der ursprünglich vorgesehene Jahresausgleich für das Jahr 2009 durch die ARA herabgesetzt, doch hat die portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch seitens Saudaçor erklärt, dass mit dieser Herabsetzung nur ein offensichtlicher Rechenfehler habe berichtigt werden sollen.

39      Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung scheint ferner nicht dadurch in Frage gestellt werden zu können, dass, wie Saudaçor vorbringt, ihre Tätigkeit die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht bezweckt, die nach der portugiesischen Verfassung allein und unmittelbar dem Staat obliegt, nämlich der Pflicht, einen universellen und potenziell kostenfreien staatlichen Gesundheitsdienst zu errichten, der im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren ist.

40      Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gilt nämlich als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.

41      Auch wenn im Übrigen das Ziel der Errichtung eines im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln zu finanzierenden universellen und potenziell kostenfreien staatlichen Gesundheitsdienstes im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insoweit berücksichtigt wird, als nach Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmte gesundheitliche Versorgungsleistungen, die u. a. von Einrichtungen des öffentlichen Rechts bewirkt werden, von der Mehrwertsteuer befreit werden müssen, steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes nicht unter eine dieser Befreiungen fällt.

42      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 Zur ersten, zur zweiten und zur vierten Frage

43      Mit seiner ersten, seiner zweiten und seiner vierten Frage, die gemeinsam und an zweiter Stelle zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, unter der Annahme, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, von der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird.

44      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wie von Saudaçor geltend gemacht, der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 auszulegen ist.

45      Eine solche Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 kann nicht vertreten werden.

46      Durch die weite Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts und infolgedessen des Begriffs der öffentlichen Auftraggeber in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 soll nämlich deren Anwendungsbereich weit genug gezogen werden, um sicherzustellen, dass insbesondere die im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge gebotenen Transparenz- und Nichtdiskriminierungsregeln für eine Reihe staatlicher Einrichtungen gelten, die nicht zur öffentlichen Verwaltung gehören, aber dennoch vom Staat namentlich über ihre Finanzierung oder Verwaltung kontrolliert werden.

47      Der Kontext, in den sich der Begriff der Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 einfügt, ist aber ein grundlegend anderer.

48      Dieser Begriff soll nämlich nicht den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer definieren, sondern nimmt im Gegenteil eine Ausnahme von der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden allgemeinen Regel vor, nach der der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit dahin definiert ist, dass er alle gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 76 und 77).

49      Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Mehrwertsteuerpflichtigkeit jeder Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 60, und Beschluss Gmina Wrocław, C-72/13, EU:C:2014:197, Rn. 19).

50      Daraus folgt, dass mangels Anhaltspunkten im Wortlaut selbst des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 die Systematik und der Zweck dieser Richtlinie sowie die Stellung zu berücksichtigen sind, die diese Bestimmung in dem von der Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einnimmt (vgl. entsprechend Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 25).

51      Wie der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, offenbart eine Analyse von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der Ziele dieser Richtlinie, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige greift, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 79).

52      Außerdem folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).

53      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 enthält keinerlei Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten.

54      Folglich sind die darin enthaltenen Begriffe, darunter derjenige der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen.

55      Da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112, wie oben in Rn. 49 in Erinnerung gerufen, als Ausnahme eng auszulegen ist, ist außerdem die Aufzählung in dieser Bestimmung als abschließend anzusehen, wobei der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts eine Auffangkategorie von anderen der öffentlichen Gewalt zuzuordnenden Einrichtungen als den dort konkret genannten bildet.

56      Was genau die erste der beiden in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen betrifft, d. h. diejenige der Eigenschaft als öffentliche Einrichtung, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Person, die der öffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen in Unabhängigkeit vornimmt, ohne in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Eigenschaft als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nicht allein daraus fließen kann, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vornahme von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss Mihal, C-456/07, EU:C:2008:293, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Nichtsdestoweniger stellt der Umstand, dass der betreffenden Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen, auch wenn er für die Zwecke der besagten Einstufung nicht ausschlaggebend ist, doch einen Hinweis dar, der für die Feststellung, dass diese Einrichtung als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist, sicher von Bedeutung ist, denn er ist ein wesentliches Merkmal jedes Trägers öffentlicher Gewalt.

59      Art. 10 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A sieht aber vor, dass Saudaçor für die Ausführung ihrer Aufgaben über die gleichen hoheitlichen Befugnisse verfügt wie die ARA, und führt anschließend beispielhaft einige dieser Befugnisse an, u. a. diejenige zur Enteignung.

60      Außerdem scheint es mit Blick auf die oben in Rn. 56 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs und unter Berücksichtigung des anwendbaren nationalen Rechts vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ausgeschlossen, dass Saudaçor als in die Organisation der öffentlichen Verwaltung der ARA eingegliedert zu betrachten ist.

61      In dieser Hinsicht kommt Saudaçor, wie aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten hervorgeht, insoweit als sie vom Staat infolge einer Umwandlung im Weg der Auslagerung der Aufgaben einer bestehenden staatlichen Einrichtung als Aktiengesellschaft errichtet wurde, in mehrerlei Hinsicht einer juristischen Person des Privatrechts gleich und verfügt gegenüber dem Staat über eine gewisse Autonomie in ihrer Arbeitsweise und laufenden Geschäftsführung.

62      Allerdings und ebenfalls vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheinen bestimmte Merkmale von Saudaçor für ihre Einstufung als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zu sprechen.

63      Die tatsächliche Autonomie von Saudaçor scheint nämlich dadurch begrenzt, dass ihr Kapital, das Beteiligungen von Einzelnen nicht offensteht, zu 100 % von der ARA gehalten wird, die außerdem – abgesehen von den Leistungen an Dritte im Rahmen der sogenannten „Nebentätigkeiten“, von denen feststeht, dass sie nur am Rande von Bedeutung sind – ihr einziger „Kunde“ ist. Diese Gesichtspunkte deuten darauf hin, dass die ARA in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeiten von Saudaçor auszuüben.

64      Dies findet auch darin Bestätigung, dass Saudaçor nach Klausel 3 Buchst. a des ersten zwischen ihr und der ARA geschlossenen Programm-Vertrags und Klausel 3 Abs. 1 Buchst. a des zweiten Programm-Vertrags ihre Aufgabe gemäß den von der ARA festgelegten Leitlinien erfüllt und dass sie sich nach Klausel 3 Buchst. h des ersten und Klausel 3 Abs. 1 Buchst. g des zweiten Programm-Vertrags der Aufsicht durch die ARA unterstellt.

65      Im Übrigen bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A, dass Saudaçor diesem Rechtsakt, den Statuten in dessen Anhang, der rechtlichen Regelung für den Sektor der staatlichen Unternehmen gemäß der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 558/99 und dem Privatrecht unterliegt. In dem so festgelegten Rahmen ist das Privatrecht offensichtlich gegenüber den Regeln, die die rechtliche Verfassung von Saudaçor als öffentliches Unternehmen bestimmen, zweitrangig.

66      Zudem müssen zwar die Einzelheiten der Erbringung der Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes, u. a. was den dafür geschuldeten Ausgleich betrifft, in Programm-Verträgen geregelt werden, was nahelegen könnte, dass Saudaçor auf dem betreffenden Markt in Wettbewerb mit anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern tätig wird, doch werden in der Autonomen Region Azoren diese Dienstleistungen ausschließlich von Saudaçor gemäß ihrer in Art. 2 Abs. 1 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A vorgesehenen Aufgabe erbracht und nicht im Wege etwa einer Ausschreibung an private Wirtschaftsteilnehmer vergeben.

67      Ferner scheint zwischen Saudaçor und der ARA eine organschaftliche Verbindung zu bestehen und sei es nur deshalb, weil diese Gesellschaft durch einen Rechtsakt des regionalen Gesetzgebers errichtet wurde, um, wie aus Art. 2 Abs. 1 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A hervorgeht, der Region „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Gesundheitsbereich“ zu erbringen.

68      Vorbehaltlich der Überprüfung dieser Gesichtspunkte durch das vorlegende Gericht ist somit nicht auszuschließen, dass dieses in Anbetracht einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der auf Saudaçor anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts zu dem Ergebnis gelangt, dass Saudaçor als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eingestuft werden kann.

69      Wie jedoch oben in Rn. 51 in Erinnerung gerufen, muss noch eine zweite in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung erfüllt sein, damit die dort vorgesehene Regel der Behandlung als Nichtmehrwertsteuerpflichtige anwendbar ist, nämlich diejenige, dass von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt.

70      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind darunter solche Tätigkeiten zu verstehen, die von den besagten Einrichtungen im Rahmen der ihnen eigenen rechtlichen Regelung ausgeübt werden. Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache, dass die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 17, 19 und 22).

71      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung hauptsächlich die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten betrifft, die, obwohl sie wirtschaftlicher Art sind, eng mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Zusammenhang stehen (Urteil Isle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 31).

72      Diese zweite in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie aufgestellte Voraussetzung wäre aber nicht erfüllt, wenn – wie von der portugiesischen Regierung vorgetragen und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die hoheitlichen Befugnisse, über die Saudaçor nach Art. 10 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A verfügt, kein Instrument wären, dessen sie sich bedienen könnte, um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tätigkeiten, also die Tätigkeiten der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes, deren Mehrwertsteuerpflichtigkeit streitig ist, zu verrichten, weil sie zur Ausführung anderer Tätigkeiten dienen.

73      Selbst wenn im Übrigen die Schlussfolgerung gezogen werden sollte, dass Saudaçor eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, und davon ausgegangen würde, dass sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112, dass eine Einrichtung wie Saudaçor dennoch nicht von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn festgestellt werden sollte, dass ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

74      Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen Markt im Besonderen bezieht, und in Bezug nicht nur auf den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Kommission/Niederlande, C-79/09, EU:C:2010:171, Rn. 91).

75      Nach alledem ist auf die erste, die zweite und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, unter der Annahme, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, von der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist und dass sie die betreffende Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, und sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Befreiung der Tätigkeit nicht geeignet ist, zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 auszulegen.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, unter der Annahme, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, von der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist und dass sie die betreffende Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, und sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Befreiung der Tätigkeit nicht geeignet ist, zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auszulegen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.