7.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 212/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 9. April 2014 — Saudaçor — Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos de Saúde dos Açores SA/Fazenda Pública
(Rechtssache C-174/14)
2014/C 212/16
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Saudaçor — Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos de Saúde dos Açores SA
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefragen
1. |
Kann der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 vom nationalen Gericht durch Verweis auf den normativen Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 ausgefüllt werden? |
2. |
Fällt eine Einrichtung, die die Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital besitzt, die zu 100 % von der Região Autónoma dos Açores gehalten wird, deren Gesellschaftszweck darin besteht, im Bereich des Sistema Regional de Saúde (Regionales Gesundheitssystem) im Hinblick auf dessen Förderung und Rationalisierung Beratungs- und Verwaltungstätigkeiten anzubieten, die in Erfüllung von Programm-Verträgen mit der Região Autónoma dos Açores erbracht werden, und die aufgrund einer Übertragung die Befugnisse besitzt, über die die Região Autónoma — der originär die Verpflichtung obliegt, die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen — in diesem Bereich verfügt, unter den Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 tätig wird? |
3. |
Kann im Licht dieser Richtlinie die von dieser Gesellschaft empfangene Gegenleistung, die in der Zurverfügungstellung der für die Durchführung dieser Programm-Verträge erforderlichen finanziellen Mittel besteht, für die Zwecke der Mehrwertsteuerpflicht als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen angesehen werden? |
4. |
Falls dies zu bejahen ist, erfüllt diese Gesellschaft dann die Voraussetzungen, um in den Genuss der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 enthaltenen Bestimmung über die Mehrwertsteuerfreiheit zu gelangen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
(2) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).