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4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 26. Mai 2014 — Air France — KLM/Ministère des finances et des comptes publics

(Rechtssache C-250/14)

2014/C 253/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air France — KLM

Beklagter: Ministère des finances et des comptes publics

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen?

2.

Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).