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15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/37


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2014 — ADM Hamburg AG gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-294/14)

2014/C 315/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ADM Hamburg AG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Vorlagefrage

Ist die tatbestandliche Voraussetzung des Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 (2), wonach die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse dieselben sein müssen wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden, in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt, wenn mehrere Teilmengen Rohpalmkernöl aus verschiedenen APS (Allgemeines Präferenzsystem) –Ausfuhrländern, als deren Ursprungserzeugnisse sie jeweils gelten, nicht physisch voneinander getrennt ausgeführt und in die Europäische Union eingeführt, sondern bei der Ausfuhr jeweils in denselben Tank des Transportschiffes gefüllt und in diesem Tank miteinander vermischt in die Europäische Union eingeführt werden, wobei ausgeschlossen werden kann, dass während des Transports dieser Erzeugnisse bis zu deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr andere — insbesondere nicht präferenzbegünstigte — Erzeugnisse in den Tank des Transportschiffes gelangt sind?


(1)  ABl. L 253, S. 1.

(2)  ABl. L 307, S. 1.