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7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/17


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2014 von den Gesellschaften Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, und Superga Invest gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. November 2013 in der Rechtssache T-545/12, Mory u. a./Kommission

(Rechtssache C-33/14 P)

2014/C 102/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Mory SA, in Liquidation, Mory Team, in Liquidation, Superga Invest (Prozessbevollmächtigte: B. Vatier und F. Loubières, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss der Siebten Kammer des Gerichts aufzuheben;

die Rechtssache für eine Prüfung in der Sache, bei der die Unparteilichkeit der Prüfung gewährleistet ist, an das Gericht zurückzuverweisen;

festzustellen, dass sich die Kostenentscheidung nach der Entscheidung über die Klage richtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen sich auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht Art. 263 AEUV falsch ausgelegt, indem es den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse zuerkannt habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ist die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig, dass die Kläger, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, nachweisen, dass sie unmittelbar und individuell von der entsprechenden Entscheidung betroffen sind. Dies stelle die einzige Anforderung dar, die der Vertrag an die Zulässigkeit einer Klage stelle. Ferner sei das Rechtsschutzinteresse im Vertrag nicht als selbständige Voraussetzung einer Klage genannt.

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sie aus folgenden Gründen ein Rechtsschutzinteresse hätten. Zunächst entstehe der Mory SA aus dem Umstand, dass sie in den Verfahren, die zu den Entscheidungen Sernam 1, Sernam 2 und Sernam 3 geführt hätten, Verfahrensbeteiligte gewesen sei und an diesen Verfahren persönlich mitgewirkt habe, ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Entscheidung über die Anwendungsmodalitäten der letzten dieser Entscheidungen. Weiterhin könne ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen auch daraus abgeleitet werden, dass diese in zwei anhängigen Gerichtsverfahren vor französischen Gerichten Verfahrensparteien seien. Ferner folge das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft Superga Invest unmittelbar aus dem Rechtsschutzinteresse der Gesellschaften Mory SA und Mory Team, deren Hauptaktionär sie gewesen sei, sowie aus ihrer Beteiligung an den genannten Verfahren. Schließlich folge das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen aus dem Umstand, dass ihrem Verfahrensrecht auf Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht entsprochen worden sei, obgleich sie die Kommission schriftlich mit der Übernahme von Aktiva von Sernam durch Geodis befasst hätten.

Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht nicht festgestellt habe, dass sie im Sinne von Art. 263 AEUV „unmittelbar und individuell betroffen“ seien. Das Gericht habe zu Unrecht die von der Kommission geltend gemachte, auf eine fehlende individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen gestützte Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft. An der individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen bestehe nach der Rechtsprechung des Gerichts kein Zweifel.