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2.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/15


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-589/14)

(2015/C 073/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es die Bestimmungen aufrechterhalten hat, nach denen:

bei Zinsen aus unverbrieften Forderungen eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehört, dem Quellensteuerabzug auf diese Zinsen unterliegt, während eine in Belgien ansässige Investmentgesellschaft hiervon befreit ist; und

bei Zinsen aus belgischen verbrieften Forderungen die Zinsen dem Quellensteuerabzug unterliegen, wenn die Schuldscheine bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehört, hinterlegt oder verwahrt werden, während diese Zinsen vom Quellensteuerabzug befreit sind, wenn die Schuldscheine bei einem in Belgien ansässigen Finanzinstitut hinterlegt oder verwahrt werden;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 etwaige auf Zinsen anwendbare Befreiungen vom Quellsteuerabzug Voraussetzungen unterwürfen, die mit den durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten, d. h. mit den Art. 56 AEUV und 63 AEUV, nicht vereinbar seien.

Erstens unterliege bei Zinsen aus unverbrieften Forderungen eine Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehöre, dem Quellensteuerabzug auf diese Zinsen, während eine in Belgien ansässige Investmentgesellschaft hiervon befreit sei.

Zweitens unterlägen bei Zinsen aus belgischen verbrieften Forderungen die Zinsen dem Quellensteuerabzug, wenn die Schuldscheine bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem Staat, der dem EWR angehöre, hinterlegt oder verwahrt würden, während diese Zinsen vom Quellensteuerabzug befreit seien, wenn die Schuldscheine bei einem in Belgien ansässigen Finanzinstitut hinterlegt oder verwahrt würden.