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8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/7


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — DHL Hub Leipzig GmbH gegen Hauptzollamt Braunschweig

(Rechtssache C-228/14)

2014/C 303/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DHL Hub Leipzig GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Braunschweig

Vorlagefrage

Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK (1) — hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland — eine Zollschuld entstanden ist, als im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG (2) nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1