8.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 12. Mai 2014 — DHL Hub Leipzig GmbH gegen Hauptzollamt Braunschweig
(Rechtssache C-228/14)
2014/C 303/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DHL Hub Leipzig GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Braunschweig
Vorlagefrage
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Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK (1) — hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland — eine Zollschuld entstanden ist, als im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG (2) nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1