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11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 12. Juni 2014 — Brit Air SA/Ministère des finances et des comptes publics

(Rechtssache C-289/14)

2014/C 261/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brit Air SA

Beklagter: Ministère des finances et des comptes publics

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Art. 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) dahin auszulegen, dass der Pauschalbetrag, der als prozentualer Anteil des auf den im Franchiseverfahren betriebenen Linien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird und der von einer Fluggesellschaft, die für Rechnung einer anderen Fluggesellschaft Flugscheine ausgegeben hat, die verfallen sind, gezahlt wird, eine an Letztere geleistete nicht steuerbare Entschädigung darstellt, mit der der ihr aufgrund der vergeblichen Bereitstellung von Transportmitteln entstandene ersatzfähige Schaden ersetzt wird, oder aber einen Betrag, der dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entspricht?

2.

Sind diese Bestimmungen in dem Fall, dass dieser Betrag als dem Preis der ausgegebenen und verfallenen Flugscheinen entsprechend angesehen wird, dahin auszulegen, dass die Aushändigung des Flugscheins mit der tatsächlichen Ausführung der Beförderungsleistung gleichgesetzt werden kann und dass die Beträge, die eine Fluggesellschaft einbehält, wenn der Inhaber des Flugscheins diesen nicht benutzt hat und er somit verfallen ist, der Mehrwertsteuer unterliegen?

3.

Ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die eingenommene Steuer von Air France oder von Brit Air mit der Vereinnahmung des Preises an die Staatskasse abgeführt werden muss, obwohl die Reise durch Zutun des Kunden nicht durchgeführt werden kann?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).