19.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 14. März 2014 — Itales OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
(Rechtssache C-123/14)
2014/C 151/18
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Itales OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass, wenn Gegenstände an einen Dritten verkauft werden, durch ihren Kauf das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass der Vorlieferer Gegenstände derselben Art besessen hat? |
2. |
Entspricht der Richtlinie und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung eine Verwaltungspraxis wie die der Natsionalna agentsia po prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen), bei der Mehrwertsteuerpflichtigen im Sinne des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Mangels an Beweisen für die Herkunft der Gegenstände versagt wird, ohne dass der Verdacht der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung geäußert und/oder objektive Umstände angegeben werden, anhand deren sich feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war? |
(1) ABl. L 347, S. 1.